Seitdem die Tätigkeit der unabhängigen Vermögens-verwalter («EVV») gemäss dem Finanzinstitutsgesetz («FINIG») bewilligungspflichtig ist, steht auch deren Cross-border-Geschäftstätigkeit im Fokus der FINMA. Als Bewilligungsträger müssen EVV im Rahmen des Risikomanagements sowie der Gewährsanforderungen die Einhaltung von ausländischem (Aufsichts-)Recht gewährleisten. Auch wenn die FINMA anlässlich des Bewilligungsverfahrens bereits eine Überprüfung des Cross-border-Setups vorgenommen hat, ist damit zu rechnen, dass Compliance mit ausländischem Aufsichtsrecht und insbesondere die Anwendbarkeit der Reverse Solicitation-Ausnahme ein «hot issue» bleiben werden.

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