Online-Wettbewerbe als Marketinginstrument
Online-Wettbewerbe sind ein beliebtes Werbe- und Marketinginstrument. Mit der Vermittlung von Gewinnaussichten können Sie auf wirksame Weise auf ein neues Produkt oder auf Ihre Unternehmung und Ihre Tätigkeiten im Allgemeinen aufmerksam machen. Online-Wettbewerbe können sich dabei besonders eignen, um mit überschaubarem Aufwand ein breites Publikum zu erreichen und die gewünschte Marktpräsenz zu erlangen.
Vorsicht vor verbotenen Glücksspielen
Da nach geltendem Schweizer Recht die Durchführung von Online-Glücksspielen in jedem Fall untersagt ist und auch Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen grundsätzlich verboten sind, ist beim Aufschalten von Online-Wettbewerben Vorsicht geboten. Denn nur Online-Gewinnspiele, an welchen ohne Leistung eines Einsatzes teilgenommen werden kann, sind erlaubt und nur ganz bestimmte Arten von OnlineLotterien oder Online-Geschicklichkeitsspielen können von den Kantonen bewilligt werden. Und selbst solche Online-Wettbewerbe sind nur zulässig, falls sie nicht gegen das gesetzliche Verbot des unlauteren Wettbewerbes verstossen.
Online-Wettbewerbsarten /Bewilligungspflicht
Online-Wettbewerbe sind in vier Konstellationen denkbar: Als Gewinnspiele, als Glücksspiele, als Lotterien und als Geschicklichkeitsspiele.
Gewinnspiele
Online-Gewinnspiele sind zulässig und bedürfen keiner Bewilligung.
Glücksspiele
Glücksspiele sind grundsätzlich verboten resp. konzessionierten Spielbanken (Casinos) vorbehalten. Die Durchführung von Glücksspielen mittels Internet ist in jedem Falle untersagt.
Lotterien
Lotterien sind eine Unterart des Glücksspieles und sind wie diese ebenfalls verboten. Bei der Lotterie handelt es sich jedoch um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Abgesehen von den sog. Grossspielen (welche Swisslos und der Loterie Romande vorenthalten sind) können Lotterien von lediglich regionaler bis kantonaler Bedeutung (sog. «Kleinspiele») für das Kantonsgebiet von den kantonalen Behörden bewilligt werden.
Geschicklichkeitsspiele
Geschicklichkeitsspiele über das Internet sind zwar nicht grundsätzlich verboten, müssen aber bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission («ESBK») vorgeführt werden. Für die Bewilligung dieser Spiele sind die einzelnen Kantone zuständig. Im Kanton Zürich bspw. sind jedoch Geschicklichkeitsspiele, genau gleich wie Glücksspiele, verboten.
Erlaubtes Gewinnspiel/verbotenes Glückspiel?
Gewinnspiele zeichnen sich dadurch aus, dass (i) sie Aussicht auf Gewinn vermitteln und dass (ii) dessen Eintritt ausschliesslich oder überwiegend vom Zufall abhängt, ohne dass dafür die Leistung eines Einsatzes notwendig wäre. Wird die Leistung eines Einsatzes verlangt, so liegt ein verbotenes Glücksspiel vor. Als Einsatz ist jede geldwerte Leistung zu verstehen, wozu auch der Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu zählen ist, d.h. ein Kaufzwang für die Teilnahme (sog. «Koppelung»).
Vorsicht: Online-Wettbewerbe via Social Media
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