Online-Wettbewerbe als Marketinginstrument

Online-Wettbewerbe sind ein beliebtes Werbe- und Marketinginstrument. Mit der Vermittlung von Gewinnaussichten können Sie auf wirksame Weise auf ein neues Produkt oder auf Ihre Unternehmung und Ihre Tätigkeiten im Allgemeinen aufmerksam machen. Online-Wettbewerbe können sich dabei besonders eignen, um mit überschaubarem Aufwand ein breites Publikum zu erreichen und die gewünschte Marktpräsenz zu erlangen.

Vorsicht vor verbotenen Glücksspielen

Da nach geltendem Schweizer Recht die Durchführung von Online-Glücksspielen in jedem Fall untersagt ist und auch Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen grundsätzlich verboten sind, ist beim Aufschalten von Online-Wettbewerben Vorsicht geboten. Denn nur Online-Gewinnspiele, an welchen ohne Leistung eines Einsatzes teilgenommen werden kann, sind erlaubt und nur ganz bestimmte Arten von OnlineLotterien oder Online-Geschicklichkeitsspielen können von den Kantonen bewilligt werden. Und selbst solche Online-Wettbewerbe sind nur zulässig, falls sie nicht gegen das gesetzliche Verbot des unlauteren Wettbewerbes verstossen.

Online-Wettbewerbsarten /Bewilligungspflicht

Online-Wettbewerbe sind in vier Konstellationen denkbar: Als Gewinnspiele, als Glücksspiele, als Lotterien und als Geschicklichkeitsspiele.

Gewinnspiele

Online-Gewinnspiele sind zulässig und bedürfen keiner Bewilligung.

Glücksspiele

Glücksspiele sind grundsätzlich verboten  resp. konzessionierten Spielbanken (Casinos) vorbehalten. Die Durchführung von Glücksspielen mittels Internet ist in jedem Falle untersagt.

Lotterien

Lotterien sind eine Unterart des Glücksspieles und sind wie diese ebenfalls verboten. Bei der Lotterie handelt es sich jedoch um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Abgesehen von den sog. Grossspielen (welche Swisslos und der Loterie Romande vorenthalten sind) können Lotterien von lediglich regionaler bis kantonaler Bedeutung (sog. «Kleinspiele») für das Kantonsgebiet von den kantonalen Behörden bewilligt werden.

Geschicklichkeitsspiele

Geschicklichkeitsspiele über das Internet sind zwar nicht grundsätzlich verboten, müssen aber bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission («ESBK») vorgeführt werden. Für die Bewilligung dieser Spiele sind die einzelnen Kantone zuständig. Im Kanton Zürich bspw. sind jedoch Geschicklichkeitsspiele, genau gleich wie Glücksspiele, verboten.

Erlaubtes Gewinnspiel/verbotenes Glückspiel?

Gewinnspiele zeichnen sich dadurch aus, dass (i) sie Aussicht auf Gewinn vermitteln und dass (ii) dessen Eintritt ausschliesslich oder überwiegend vom Zufall abhängt, ohne dass dafür die Leistung eines Einsatzes notwendig wäre. Wird die Leistung eines Einsatzes verlangt, so liegt ein verbotenes Glücksspiel vor. Als Einsatz ist jede geldwerte Leistung zu verstehen, wozu auch der Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu zählen ist, d.h. ein Kaufzwang für die Teilnahme (sog. «Koppelung»).

Vorsicht: Online-Wettbewerbe via Social Media

Falls Online-Wettbewerbe via Social Media-Plattformen angeboten werden sollen, so sind stets die entsprechenden AGB und Nutzungsbedingungen zu beachten. Die Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten (Stand 27. Juli 2016) und die Facebook-Werberichtlinien (Stand 5. Mai 2016) sehen bspw. vor, dass Seiten, die Online-Glücksspiele, -Geschicklichkeitsspiele oder -Lotterien hervorheben bzw. ermöglichen, nur mit vorheriger Genehmigung von Facebook und nur in bestimmten Ländern zugelassen sind. Zudem verbietet Facebook die Nutzung von persönlichen Chroniken und Freundschaftsverbindungen für die Organisation von Promotionen. Verboten sind bspw. Aufforderungen wie:

  • «teile diesen Beitrag in deiner Chronik, um teilzunehmen»;
  • «erhöhe deine Gewinnchancen durch Teilen in der Chronik deiner Freunde»;
  • «markiere deine Freunde in diesem Beitrag, um teilzunehmen»;
  • Bei Nichteinhaltung solcher Vorschriften behält sich Facebook (neben weitgehender Schadloshaltungs- und Haftungsansprüchen) in den AGB (Stand 30. Januar 2015) das Recht vor, die Bereitstellung von Facebook ganz oder teilweise einzustellen.

Weitere Artikel