Per 1. April 2012 müssen e-Shops spezifische Informationspflichten erfüllen, um nicht der Gefahr einer unlauteren Tätigkeit nach dem UWG zu unterliegen. Der revidierte Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG führt bspw. auch eine Impressumspflicht ein und verpflichtet zur unverzüglichen elektronischen Bestätigung einer Bestellung von Kunden.

Unlauter handelt gemäss dem neuen Artikel 3 Abs. 1 lit. s UWG, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, (1.) klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, (2.) auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, (3.) angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können und (4.) die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Nicht unter die Bestimmung fallen Vertragsabschlüsse via Telefon oder durch Emails (Art. 3 Abs. 2 UWG). Mit dieser neuen Bestimmung soll das Vertrauen der Konsumenten in den elektronischen Geschäftsverkehr gestärkt werden.

Ziffer (1.) ist wohl Genüge getan, wenn auf der Homepage eine Kontakt- und eine Emailadresse des Anbieters leicht aufzufinden ist. Gemäss Ziffer (2.) sollte dem Kunden mit einer Darstellung der einzelnen Schritte wie „in den Waren-korb“, „zur Kasse“, „bestellen“ oder „kaufen“ detailliert der Weg zum Vertragsabschluss aufgezeigt werden. Für Ziffer (3.) dürfte es wohl ausreichen, wenn vor der endgültigen Bestellung noch einmal eine Übersicht der gesamten Bestellung erscheint, so dass der Kunde sich letztlich für oder gegen den Vertragsabschluss entscheiden kann. Um schliesslich Ziffer (4.) zu erfüllen, dürfte das „unverzügliche“ Zusenden einer automatisierten Bestätigungs-Email genügen.

e-Shop-Betreiber sollten ihre Homepage bezüglich dieser Punkte überprüfen und allenfalls erforderliche Massnahmen umgehend ergreifen.