Gemäss der neuen Praxis des SECO müssen Konzerne entweder ihre interne Verleihtätigkeit anpassen und auf eng umschriebene Ausnahmen beschränken (insb. gelegentlicher Personalverleih zum Zwecke des Erfahrungsaustausches) oder eine Personalverleihbewilligung der zuständigen Behörden einholen. Soweit die Verleihtätigkeit nicht im Rahmen dieser Einschränkungen erfolgt, muss zudem der konzerninterne Personalverleih vom Ausland in die Schweiz gänzlich eingestellt werden. Bei Nicht-einhaltung dieser neuen Praxis droht den Konzernen eine Busse von bis zu CHF 100’000.00. Im Zweifelsfall lohnt es sich, die Verleihpraxis dem SECO zur Prüfung vorzulegen und eine sogenannte Konformitätsbestätigung (Ruling) einzuholen.
Bewilligungspflichtiger Personalverleih im Allgemeinen
Das Schweizerische Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) sieht vor, dass Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen (Personalverleih), eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes und – bei Personalverleih ins Ausland – des SECO benötigen.
Die Bewilligung wird in der Regel erteilt, wenn
(a) der Betrieb
- – im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;
- – über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; und
- – kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte,
- und wenn
(b) die für die Leitung verantwortlichen Personen
- – Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sind;
- – für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten (z.B. durch anerkannte Vermittlerausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung im Personalverleih oder im Personalwesen); und
– einen guten Leumund aufweisen.
Konzerninterner Personalverleih im Speziellen
Die bisherige SECO-Praxis: keine Bewilligungspflicht
Gemäss der bisherigen Praxis des SECO und den entsprechenden Weisungen und Erläuterungen war der konzerninterne Personalverleih zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft, zwischen zwei Tochtergesellschaften oder zwischen Zweigniederlassungen im Sinne einer Ausnahme nicht der oben genannten Bewilligungspflicht unterstellt. Zudem war auch der grundsätzlich unzulässige Personalverleih vom Ausland in die Schweiz im konzerninternen Verhältnis erlaubt. Ein solcher konzerninterner Personalverleih vom Ausland in die Schweiz liegt z.B. dann vor, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft der inländischen Muttergesellschaft einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
Die Begründung war, dass durch den konzerninternen Personalverleih die verliehenen Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb nicht “fremd” sind und daher nicht Gefahr laufen, im Vergleich zu den eigenen Arbeitnehmern des Einsatzbetriebs schlechter gestellt zu werden. Zudem stehe ein solcher Verleih oftmals im Interesse sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers. Während ein Arbeitnehmer in einem solchen Auslandeinsatz wertvolle Erfahrungen sammeln kann, ermöglicht der konzerninterne Personalverleih dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer flexibel einzusetzen und diese gezielt zu fördern und auszubilden.
Die neue SECO-Praxis: Bewilligungspflicht
Gemäss neuer Weisung des SECO vom 20. Juni 2017 ist nun auch der konzerninterne Personalverleih bewilligungspflichtig, sofern dieser nicht ausschliesslich dem Erfahrungsaustausch, der Mitarbeiterförderung, der Ermöglichung eines Auslandaufenthaltes oder dem Know-how Transfer dient und zudem lediglich im Einzelfall stattfindet. Erfolgt die Verleihtätigkeit nicht im Rahmen dieser Einschränkungen, ist ausserdem der konzerninterne Personalverleih vom Ausland in die Schweiz nicht mehr erlaubt.
Diese beachtenswerte und weitreichende Kehrtwende begründet das SECO damit, dass die Ausnahmeregelung des konzerninternen Personalverleihs zu arg strapaziert und vermehrt systematisch auf eine gewerbsmässige Verleihtätigkeit ausgedehnt wurde, was nicht mehr mit dem ursprünglichen Sinn dieser Regelung – nämlich der Förderung der Mitarbeiter und deren Ausbildung – vereinbar war.
Diese Praxisänderung gilt sowohl für bereits bestehende als auch für künftige konzerninterne Verleihtätigkeiten. Die Nichteinhaltung dieser neuen Regelung kann im Einzelfall mit einer Busse von bis zu CHF 100‘000.00 bestraft werden, weshalb wir den betroffenen Konzernen dringend raten, ihre Verleihtätigkeit auf Konformität mit der neuen SECO-Praxis zu überprüfen.
Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Überprüfung oder auch bei der Einholung einer allfällig notwendigen Personalverleihbewilligung und stehen Ihnen für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Personalverleih jederzeit zur Verfügung.