Herausgabeanspruch für Kundendossiers

Dem Kunden soll ein allgemeiner Anspruch auf jederzeitige und unentgeltliche Herausgabe des Kundendossiers eingeräumt werden, welcher selbständig einklagbar ist. Eine Weigerung des Finanzdienstleisters kann in einem späteren Rechtsstreit beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden.

Beweislastumkehr

Der Finanzdienstleister soll in einem Rechtsstreit die Beweislast dafür tragen, dass er seinen Informations- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist. Gelingt dieser Beweis nicht, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Kunde das entsprechende Geschäft nicht getätigt hätte, womit Kausalität und Pflichtverletzung erstellt wären.

Einführung neuer Ombudsstellen

Neu sollen für sämtliche privatrechtlichen Finanzdienstleistungs-Streitigkeiten Ombudsstellen eingeführt werden. Damit soll eine unbürokratische und rasche Streitbeilegung zwischen Finanzdienstleistern und Kunden ermöglicht werden. Die Kosten für diese Ombudsstellen werden den Finanzdienstleistern überbunden.

Prozesskosten

Zur (finanziellen) Erleichterung des Rechtswegs für Kunden schlägt das FIDLEG zwei Varianten vor:

  • Variante A: Der Kunde soll seine Rechtsansprüche gegenüber dem Finanzdienstleister wahlweise vor dem ordentlichen Zivilrichter oder vor einem neu einzuführenden ständigen Schiedsgericht geltend machen können. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht soll für den Kunden grundsätzlich kostenlos oder kostengünstig sein.
  • Variante B: Durch einen neu zu schaffenden Prozesskostenfonds sollen Privatkunden, aber auch entsprechende Organisationen im Rahmen von Verbandsklagen, in Rechtsstreitigkeiten bis zu CHF 1 Mio. unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Übernahme ihrer Prozesskosten haben.

Verbandsklage und Gruppenvergleichsverfahren

Das FIDLEG sieht zwei neue Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes vor:

  • Verbandsklage: Damit können Verbände, Vereine und andere Organisationen in eigenem Namen gegen Finanzdienstleister klagen. Eine Verbandsklage kann stets nur auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Pflichtverletzung gehen, nicht aber auf geldwerte Leistungen. Eine Klage auf Feststellung unterbricht die Verjährung von Forderungen aller Kunden aus der fraglichen Pflichtverletzung.
  • Gruppenvergleichsverfahren: Im Unterschied zu einer Gruppen- oder Sammelklage zielt das Gruppenvergleichsverfahren auf einen Vergleich und setzt das Einverständnis des betroffenen Finanzdienstleisters voraus. Er kann für sämtliche von der Pflichtverletzung betroffenen Kunden verbindlich erklärt werden, soweit ein betroffener Kunde nicht ausdrücklich und innert bestimmter Frist den Austritt erklärt hat.

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