Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA empfiehlt, den AIFMD-Pass auf Schweizer Manager von alternativen Investmentfonds auszuweiten. Die Umsetzung soll voraussichtlich per Ende 2016 erfolgen.

Die europäische Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFMD“) sieht für den Vertrieb von alternativen Investmentfonds („AIF“) an professionelle Anleger innerhalb der EU ein Passportregime vor, sofern die AIF in der EU registriert sind und von in der EU domizilierten Vermögensverwaltern („AIFM“), welche die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen, verwaltet werden.

In ihrem Bericht vom 30. Juli 2015 empfahl die ESMA, das Passportregime auch auf Schweizer Asset Manager, welche von der FINMA prudentiell beaufsichtigt werden, auszudehnen, da die schweizerischen Bestimmungen zu Anlegerschutz, Marktstörungen, Wettbewerb und Überwachung der Systemrisiken für die Zwecke der Anwendung des AIFMD-Passes genügen würden.

Die Europäische Kommission hat der ESMA nun eine Frist bis Ende Juni 2016 angesetzt, um weitere Drittstaaten einer Prüfung zu unterziehen. Im Anschluss daran soll die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, worin insbesondere der Zeitpunkt bestimmt werden soll, ab welchem der AIFMD-Pass auf Schweizer und weitere Vermögensverwalter aus Drittstaaten ausgedehnt wird, wobei  das EU-Parlament gegen diesen innerhalb von 3 Monaten Einwände erheben kann. Gemäss Einschätzung der Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) ist eine Ausdehnung des AIFMD-Passes auf Schweizer Vermögensverwalter frühestens ab Herbst 2016 möglich.

Die AIFM-Richtlinie war ein wesentlicher Grund für die Teilrevision des Schweizer Kollektivanlagengesetzes im Jahr 2013. Durch die Anpassung der schweizerischen Rahmenbedingungen an die europäischen Verhältnisse sollte sichergestellt werden, dass die von Schweizer Asset Managern verwalteten AIF zum gesamteuropäischen Vertrieb unter der AIFMD zugelassen werden können. Dieses Ziel scheint nun angesichts der Empfehlung der ESMA erreicht. Sodann kann die Empfehlung im Hinblick auf das Schweizer „Marktzugangsprojekt FIDELG / FINIG“ als positives Zeichen gewertet werden, auch wenn der Marktzugangstest angesichts der unter MiFID II / MiFIR verlangten Gleichwertigkeit der Schweizer Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Wertpapierdienstleistungen mit europäischen Standards schwieriger zu bestehen sein wird.

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