Erben- oder Erbvorbezugsgemeinschaften können bei der Tätigung von gemeinsamen Investitionen in eine zur gesamten Hand gehaltene Liegenschaft stillschweigend zu einer einfachen Gesellschaft werden.

Bei einer späteren Auflösung der Gemeinschaft würde sodann über die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet werden, da die Gemeinschaft nicht mehr ihren eigentlichen Liquidationszweck verfolgt, sondern weil die Erben bzw. Erbanwärter einen gemeinsamen Zweck anstreben, der über die blosse Verwaltung des Nachlasses hinausgeht. Aus steuerlicher Sicht kann es deshalb besser sein, eine Auflösung der Gemeinschaft vor-zuziehen und eine Investition erst danach zu tätigen.

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