Im Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsurteil 1C_214/2016 vom 22. März 2017 zugrunde lag, wurde ein ehemaliges Kadermitglied der UBS von der FINMA auf dessen Anfrage hin darüber informiert, dass er in die Datensammlung betr. die „Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung“ aufgenommen worden sei. Dagegen setzte sich der Bankangestellte zur Wehr und bekam schliesslich vor Bundesgericht recht.

Nach Art. 1 Datenverordnung-FINMA nimmt die Aufsichtsbehörde Daten von Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zweifelhaft oder nicht gegeben ist, in eine Datensammlung auf. Unter anderem mit Hilfe dieser Datensammlung – der sogenannten „Watchlist“ – soll sichergestellt werden, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von beaufsichtigten Finanzinstituten betraut werden oder massgebend an diesen beteiligt sind. Die Watchlist ist nicht öffentlich zugänglich und nur für den internen Gebrauch bestimmt.

Das Bundesgericht stellte nun fest, dass der Eintrag in die Überwachungsliste einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung darstelle, wofür eine formelle gesetzliche Grundlage notwendig sei. Diese findet sich grundsätzlich in Art. 23 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes FINMAG, welcher die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, ermächtigt. Der FINMA ist es dementsprechend gestattet, über (potentielle) Gewährsträger erhärtete Angaben zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit zu sammeln. Dazu zählen gemäss Bundesgericht Angaben aus mit Parteirechten verbundenen Verfahren oder solche, die aus anderen zuverlässigen Quellen stammen. Nicht gesetzeskonform und damit unzulässig sei dagegen das Sammeln anderer „Daten, wie von Beteiligten oder Behörden ausgesprochene Vermutungen und Anschuldigungen oder unbelegte Verdächtigungen sowie sonstige, nicht in einem kontradiktorischen oder sonst wie glaubwürdigen Verfahren erhobene und geprüfte Äusserungen mündlicher oder schriftlicher Art.“

Im vorliegenden Fall wurden nebst den klassischen Personalien des betroffenen Bankmitarbeiters vor allem „Unterlagen mit Verdachtselementen“ gesammelt, welche zu einem grossen Teil aus dem Verwaltungsverfahren gegen die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, in dem dieser keine Parteistellung hatte, stammten. Diese Daten seien somit nicht erhärtet. Da die reinen Personalien für sich allein das Anlegen eines Persönlichkeitsprofils in der Watchlist nicht rechtfertigen, sei die über den Beschwerdeführer angelegte Datensammlung rechtswidrig. Entsprechend hat das Bundesgericht die FINMA angewiesen, die Daten über den Beschwerdeführer in der Watchlist zu löschen.