Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregisterauszug bestimmten Sitz.

In jüngster Zeit ist in der interkantonalen Steuerrechtspraxis vermehrt eine Tendenz zu erkennen, dass Untersuchungen durch die Steuerbehörden in einem anderen Kanton als dem Sitzkanton hinsichtlich der Steuerhoheit einer Gesellschaft durchgeführt werden und dem statutarischen Sitz im Anschluss oftmals die Anerkennung im Rahmen eines steuerlichen Vorentscheids über die Steuerhoheit versagt wird. Es wird folglich angenommen, dass die tatsächliche Verwaltung nicht im Sitzkanton stattfindet.

Der folgende Beitrag stellt die steuerrechtlichen Grundsätze vor und zeigt anhand eines konkreten Praxisbeispiels auf, worauf es zu achten gilt, damit unerwünschte steuerliche Szenarien, was den Sitz einer Gesellschaft im interkantonalen Verhältnis angeht, möglichst vermieden werden können.

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