Informationspflicht

Den Kunden sollen vor Vertragsabschluss bzw. vor Erbringen einer Dienstleistung angemessene Informationen über den Finanzdienstleister und sein Tätigkeitsfeld zur Verfügung gestellt werden (u.a. Name und Adresse, Bewilligungsstatus, zuständige Aufsichtsbehörde, bestehende wirtschaftliche Bindung an Dritte, allfällige Interessenkonflikte). Die Kunden müssen ausführlich über Eigenschaften und Risiken der in Frage stehenden Finanzdienstleistungen und -instrumente aufgeklärt werden. Die anfallenden Kosten von Dienstleistung und Finanzinstrument sollen den Kunden in transparenter Weise offengelegt werden müssen. Wird Anlageberatung oder Vermö- gensverwaltung erbracht, ist anzugeben, ob die Dienstleistung unabhängig ist und ob eine laufende Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente vorgenommen wird.

Angemessenheits- und Eignungsprüfung

Finanzdienstleister müssen neu gestützt auf

  • die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden sowie
  • die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden

 

beurteilen, ob ein Finanzinstrument oder eine zu erbringende Dienstleistung für den Kunden angemessen ist. Nur wenn beide Kriterien erfüllt sind, soll ein Finanzdienstleister einem Kunden zur Durchführung einer Transaktion raten dürfen. Von einer Angemessenheitsprüfung soll nur bei «execution only»-Beziehungen abgesehen werden dürfen. Für professionelle Kunden sind weitere Ausnahmen vorgesehen. Ist der Finanzdienstleister der Auffassung, eine Finanzdienstleistung oder ein Finanzinstrument sei für einen Kunden nicht angemessen, muss er diesen künftig vor der Durchführung des Geschäfts warnen. Falls die Informationen nicht ausreichen, um eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, muss er den Kunden ebenfalls warnen und ihm mitteilen, dass er nicht beurteilen könne, ob die Finanzdienstleistungen oder -instrumente für ihn angemessen sind. Reichen die Informationen für eine Eignungsprüfung nicht aus, darf der Finanzdienstleister keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung vornehmen und muss den Kunden über diesen Umstand informieren.

Unabhängigkeit

Finanzdienstleister dürfen sich nur dann als unabhängig bezeichnen, wenn sie

  • eine ausreichende Zahl auf dem Markt angebotener Finanzinstrumente berücksichtigen, und
  • im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung von Dritten keine Vorteile annehmen oder zwar Vorteile annehmen, sie aber an den Kunden weitergeben.

 

Dokumentation

Finanzdienstleister sollen die mit dem Kunden vereinbarten und erbrachten Leistungen, die Informationen oder die Warnungen an den Kunden ausführlich schriftlich dokumentieren müssen.