Die Beteiligung von Mitarbeitenden an der Unternehmensentwicklung erfreut sich grosser Beliebtheit im In- und Ausland. Die schweizerische Steuergesetzgebung unterscheidet dabei zwischen sogenannten echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Beteiligungsformen, welche den Mitarbeitenden am Eigenkapital der Unternehmung beteiligen sollen. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Auf den ersten Blick erscheinen die schweizerischen gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen eindeutig. Wie so oft liegt der Teufel allerdings im Detail. Anhand von zwei konkreten Praxisbeispielen wird im Beitrag aufgezeigt, dass sich durchaus Konstellationen ergeben können, welche in der schweizerischen Steuergesetzgebung (noch) nicht abgebildet sind, obschon dies eigentlich aus steuersystematischen Gesichtspunkten angezeigt und auch wünschenswert wäre. Die Komplexität von Mitarbeiterbeteiligungsplänen und damit deren vertragliche Ausgestaltung hat ausserdem in der jüngeren Vergangenheit zugenommen. Insbesondere solche mit angelsächsischem «Touch» beinhalten oftmals viele steuerrechtliche Stolpersteine. Es ist daher in den meisten Fällen empfehlenswert eine verbindliche Auskunft betreffend die steuerliche Behandlung des jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsplans seitens der zuständigen kantonalen Steuerbehörde vorgängig einzuholen.

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