Für praktisch alle Unternehmen in der Schweiz hat sich durch die weltweite Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) die Geschäftstätigkeit verändert. Drastische Umsatzrückgänge sind weit verbreitet zu beklagen.

Gemäss Obligationenrecht (OR) muss die Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. Daher sind viele Unternehmen zurzeit daran, ihren Abschluss zu finalisieren. Dabei stellt sich die Frage, ob im Jahresabschluss 2019 eine Rückstellung gebildet werden kann.

Für die Rechnungslegung massgebend ist, ob eine Ursache bereits am Bilanzstichtag bestand und dadurch eine Rückstellung nötig ist. Da COVID-19 Ende 2019 in China bekannt wurde und wohl erst Anfang 2020 seinen Weg nach Europa fand, dürfte für die meisten Unternehmen per 31.12.2019 keine Ursache vorliegen, welche zum Bilanzstichtag eine Rückstellung erforderlich machte. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht absehbar, ob bzw. in welchem Ausmass COVID-19 die Wirtschaft in Europa beeinträchtigen würde. Anders sieht es unseres Erachtens für Unternehmen aus, die wesentlich mit China oder Asien Geschäftsbeziehungen unterhalten, da dadurch bereits per Bilanzstichtag negative Folgen absehbar waren.

Schweizer Steuerbehörden stellen für die Veranlagung/Einschätzung auf den Jahresabschluss ab. Rückstellungen werden von den Steuerbehörden nicht akzeptiert, wenn diese handelsrechtlich nicht verbucht sind oder geschäftsmässig nicht begründet sind. Es ist zu erwarten, dass einige Kantone Rückstellungen im Zusammenhang mit COVID-19 aus den oben erwähnten Gründen nicht akzeptieren werden und beim steuerbaren Gewinn aufrechnen werden. Der Kanton Schwyz hat sich diesbezüglich bereits positioniert und erlaubt keine solchen Rückstellungen (vgl. Mitteilung vom 02. April 2020). Andere Kantone wie beispielsweise Zug oder Aargau zeigen mehr Flexibilität und lassen Rückstellungen in begrenztem Umfang zu, wobei diese in der Regel im Jahr 2020 aufzulösen sind.

Zusammenfassend zeigt sich ein uneinheitliches Bild, wobei momentan nur wenige Kantone explizit eine Rückstellung zulassen wollen. Unternehmen sollten mit den Steuerbehörden ihres Kantons Kontakt aufnehmen, sofern eine Rückstellung im Jahresabschluss 2019 in Betracht kommt.

Um die Liquidität des Unternehmens zu schonen, empfehlen wir zudem die provisorische Rechnung 2020 zu prüfen, stark zu reduzieren und dem Steueramt eine Mitteilung zu machen.