Die Weisung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge („OAK BV“) über die „Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge“ („OAK-Weisung“) wurde per 23. März 2017 revidiert. Die revidierte Weisung enthält neben Präzisierungen und Klarstellungen einige beachtenswerte Neuerungen.

1. Einleitung

Mit Weisung vom 20. Februar 2014 hat die OAK BV die Zulassungsvoraussetzungen für diejenigen externen Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern, welche nicht zu den gemäss Art. 48f Abs. 4 BVV 2 besonders regulierten Institutionen zählen und eine Befähigungserklärung nach Art. 48f Abs. 5 BVV 2 benötigen, definiert; wir haben darüber berichtet.

Nun hat die OAK BV am 23. März 2017 eine revidierte Fassung der Weisung erlassen und die Zulassungsvoraussetzungen teilweise angepasst und konkretisiert. Weiter wurden die Anhänge der OAK-Weisung überarbeitet.

2. Voraussetzungen an die betriebliche Organisation

Ziffer 3.1.2 lit. a der revidierten OAK-Weisung legt neu fest, dass die Organisation des Vermögensverwalters im Hinblick auf die Verwaltung von Vorsorgevermögen der Grösse seines Geschäftsbetriebs und der von ihm betreuten Risiken nicht nur angemessen zu sein hat, sondern auch dokumentiert werden muss. Bei einem Gesuch um Zulassung muss der OAK BV daher ein Organigramm, woraus die mit der Geschäftstätigkeit befassten Personen und die Stellvertretungen ersichtlich sind, und allenfalls ein Organisationsreglement eingereicht werden. Weiter müssen die Unterschriften der für den Vermögensverwalter kollektiv zeichnungsberechtigten Personen aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich sein (Ziffer 3.1.2 lit. b der OAK-Weisung). Letzteres entspricht der bisherigen Praxis der OAK BV.

Gemäss Ziffer 3.1.2 lit. e der OAK-Weisung darf eine Delegation von Vermögensverwaltungsaufgaben an Dritte nur noch erfolgen, wenn die delegierbaren Aufgaben im Vermögensverwaltungsvertrag genannt werden. Bei der Einreichung eines Gesuchs um (erneute) Zulassung müssen die bestehenden Vermögensverwaltungsverträge daher allenfalls angepasst werden. Wie bis anhin erfolgt die Delegation unter der Verantwortung des erstbeauftragten Vermögensverwalters. Der erstbeauftragte Vermögensverwalter muss den Delegationsempfänger sorgfältig auswählen, instruieren und überwachen. Auch die Delegierten müssen als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge zugelassen sein.

Bereits bisher hatte ein Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern die in seinem Unternehmen bestehenden Interessenkonflikte zu erfassen und Massnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen. Ziffer 3.1.2 lit. g der OAK-Weisung verlangt nun, dass die Massnahmen zur Feststellung, Vermeidung und Beseitigung solcher Konflikte in einer internen Weisung oder einem ähnlichen Dokument (bspw. einem Organisationsreglement) schriftlich festgehalten werden. Die beim Vermögensverwalter „verantwortlichen Personen“ (d.h. die Mitglieder des obersten Leitungsorgans- oder Verwaltungsrats, die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Personen mit Entscheidungsbefugnissen in der Verwaltung des Vorsorgevermögens) haben sodann beim Gesuch um Zulassung neu eine persönliche Erklärung abzugeben, dass sie Interessenkonflikte feststellen, offenlegen und Massnahmen zu deren Vermeidung treffen, stets im Interesse der Vorsorgeeinrichtung handeln und die internen Weisungen betreffend Interessenkonflikte einhalten (Erklärung 4 zum Anhang 2 der OAK-Weisung). Sodann wird in Ziffer 3.1.2 lit. g der OAK-Weisung neu explizit auf Art. 48l BVV 2 verwiesen, wonach Vermögensverwalter ihre „Interessenverbindungen“ jährlich gegenüber dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung offenlegen müssen.

3. Anforderungen an die Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten

Die alte OAK-Weisung sah vor, dass sich der Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrages mit der Vorsorgeeinrichtung an den entsprechenden Bestimmungen des FINMA Rundschreibens 2009/01 „Eckwerte zur Vermögensverwaltung“ orientiert. Diese Bestimmungen wurden nun in die revidierte OAK-Weisung überführt. Neu ist zusätzlich eine Bestätigung des Vermögensverwalters nötig, „dass beim Einsatz von Finanzprodukten nahestehender Gesellschaften sowie Finanzprodukten von Gesellschaften, für welche der Vermögensverwalter als Vertriebsträger tätig ist, eine schriftliche vorvertragliche Offenlegung stattgefunden hat“ (Ziffer 3.1.3 lit. k Abs. 7 der OAK-Weisung). In den Erläuterungen in Ziffer 6 der OAK-Weisung wird der Begriff der nahestehenden Gesellschaft genauer definiert. Die bestehenden Vermögensverwaltungsverträge müssen daher im letztgenannten Punkt angepasst werden.

Wie bis anhin muss der Vermögensverwalter eine Anlagestrategie auf der Grundlage eines Risikoprofils erstellen. Dieses Risikoprofil muss nicht Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrages sein. Es dient jedoch als Grundlage für die Festlegung der Anlagestrategie, welche Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrages ist.

Ziffer 3.1.5 der OAK-Weisung bestimmt, dass bei Neuzulassungen oder Erneuerungen der Zulassung die Vermögensverwaltungsmandate mit Einrichtungen der beruflichen Vorsorge anzugeben sind. Bei Neuzulassungen sind auch diejenigen Mandate anzugeben, die erst nach erteilter Zulassung abgeschlossen werden sollten. Dies entspricht der bisherigen Praxis der OAK-BV.

4. Verantwortliche Personen und fachliche Voraussetzungen

Als „verantwortliche Personen“ müssen die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die in der Vermögensverwaltung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge tätigen Personen mit Entscheidungsbefugnissen wie bisher einen guten Ruf und die Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung bieten. Ziffer 3.2.3 der OAK-Weisung regelt die fachlichen Voraussetzungen, welche die „verantwortlichen Personen“ erfüllen müssen. Die Bestimmung enthält keine Neuerungen, sondern lediglich hilfreiche Differenzierungen. Auch diejenigen Personen, an welche Vermögensverwaltungsaufgaben delegiert wurden, müssen diese fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

5. Zulassungs- und Mutationsverfahren

Das Verfahren um Zulassung als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge richtet sich für die nicht in Art. 48f Abs. 4 BVV 2 genannten Personen nach Ziffer 4.1 und 4.2 der OAK-Weisung. Dabei ist das ebenfalls revidierte offizielle Gesuchsformular zu verwenden. Ausserdem sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen, inklusive der Bestätigung des Revisionsexperten, dass die betriebliche Organisation des Vermögensverwalters angemessen ist und die Vermögensverwaltungsverträge und –vollmachten die Anforderungen von Ziffer 3.1.3 der OAK-Weisung erfüllen (Ziffer 3.1.4 der OAK-Weisung). Das Gesuch wird erst materiell behandelt, wenn es vollständig eingereicht ist.

Die revidierte OAK-Weisung hält in Ziffer 4.4 nun explizit fest, dass die Vermögensverwalter die Zulassungsvoraussetzungen dauernd zu erfüllen haben, was aber selbstredend bereits unter der alten OAK-Weisung galt. Ein Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist der OAK BV unverzüglich mitzuteilen, ebenso personelle Wechsel. Für jede neue „verantwortliche Person“ ist das entsprechende Formular einzureichen (Ziffer 6.9 der OAK-Weisung).

Die vorstehend genannten Grundsätze gelten auch für die Erneuerung einer Zulassung, welche gemäss Ziffer 4.2 der OAK-Weisung wie bis anhin auf drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der OAK BV befristet ist.

Zudem regelt die revidierte OAK-Weisung die Gebühren bei einem Rückzug des Gesuches und bei Mutationsmeldungen von Zugelassenen. Der OAK BV wird dabei das Recht eingeräumt, auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 für die ihr entstandenen Aufwendungen Gebühren zu erheben. In dieser Hinsicht handelt es sich lediglich um eine Klarstellung; entsprechende Gebühren konnte die OAK BV bereits unter der alten OAK-Weisung erheben.

6. Fazit

Die Revision der OAK-Weisung birgt hauptsächlich Präzisierungen und Klarstellungen. Daneben sind folgende zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen zu beachten:

  • Dokumentation der Organisation des Vermögensverwalters unter Berücksichtigung der Grösse seines Geschäftsbetriebs und der von ihm betreuten Risiken (Ziffer 3.1.2 lit. a der OAK-Weisung);
  • Nennung der delegierbaren Vermögensverwaltungsaufgaben im Vermögensverwaltungsvertrag (Ziffer 3.1.2 lit. e der OAK-Weisung);
  • Dokumentation der Massnahmen und Verantwortlichkeiten bei Interessenkonflikten in interner Weisung oder vergleichbarem Dokument (Ziffer 3.1.2 lit. g der OAK-Weisung);

Bestätigung im Vermögensverwaltungsvertrag, dass beim Einsatz von Finanzprodukten nahestehender Gesellschaften sowie Finanzprodukten von Gesellschaften, für welche der Vermögensverwalter als Vertriebsträger tätig ist, eine schriftliche vorvertragliche Offenlegung stattgefunden hat (Ziffer 3.1.3 lit. k der OAK-Weisung).

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