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OAK BV erlässt Weisung über Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge
Seit dem 1. Januar 2014 darf eine Vorsorgeeinrichtung nur noch nach BVG beaufsichtigte oder von der FINMA prudentiell überwachte Institute sowie einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstellte Finanzintermediäre mit der Vermögensverwaltung betrauen. Unabhängige Vermögensverwalter („UVV“), welche diese Anforderungen nicht erfüllen, können von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (“OAK BV“) auf entsprechendes Gesuch als für die Vermögensverwaltung befähigt erklärt werden. Die OAK BV hat in der Weisung W-2014/01 vom 20. Februar 2014 („OAK-Weisung“) die Kriterien definiert, gestützt auf welche UVV zur Vermögensverwaltung in der beruflichen Vorsorge zugelassen werden. Die Gesuche müssen bis zum 31. Juli 2014 eingereicht werden.
1. Einleitung
Mitte 2013 forderte die OAK BV diejenigen UVV, welche auch nach dem 1. Januar 2014 Vorsorgegelder verwalten wollten, auf, sich bis zum 31. August 2013 einstweilen provisorisch für die Vermögensverwaltung in der beruflichen Vorsorge registrieren zu lassen. Die definitiven Voraussetzungen für die Befähigungserklärung hat die Behörde nun in der OAK-Weisung festgelegt und diese – gemeinsam mit Erläuterungen, dem Prüfungsauftrag für die Revisionsexperten und einem Gesuchsformular – am 20. Februar 2014 auf ihrer Webpage publiziert. Das Gesuch um Befähigungserklärung gemäss Art. 48f Abs. 5 BVV 2 muss bis zum 31. Juli 2014 bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Bei fristgerechter Gesuchseinreichung wird die provisorische Zulassung bis zum Entscheid der Oberaufsichtskommission verlängert. Der Entscheid ist gebührenpflichtig, wobei sich die Gebühr zwischen CHF 500 und 5’000 bewegen wird (Art. 9 Abs. 1 lit. i BVV 1).
Wie die OAK BV festhält, kann eine Bewilligung wieder entzogen werden, falls die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Zu diesem Zweck müssen zugelassene Vermögensverwalter der OAK BV Mutationen, welche die Voraussetzungen der Zulassung betreffen, jeweils unverzüglich mitteilen (Ziff. 3.3 OAK-Weisung). Eine laufende Aufsicht findet aber nicht statt. Allenfalls wird es im Zusammenhang mit der Neuordnung der Finanzmarktgesetzgebung (Stichworte: Finanzdienstleistungs-, Finanzinstituts- und Finanzinfrastrukturgesetze) zu einer prudentiellen Aufsicht über UVV kommen. Insofern handelt es sich bei 48f Abs. 2 / 5 BVV 2 und die OAK-Weisung um Übergangslösungen.
2. Persönliche und fachliche Voraussetzungen
Die OAK BV bewilligt nur UVV, die als juristische Personen oder Personengesellschaften organisiert sind. Natürliche Personen und Einzelfirmen sind nicht bewilligungsfähig (Ziff. 1.1. OAK-Weisung; Erläuterungen, S. 8).
Anlageberater sind nicht bewilligungspflichtig. Eine reine Beratungstätigkeit liegt gemäss den Erläuterungen zur OAK-Weisung (S. 8) dann vor, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge trotz Empfehlung des Beraters die Anlageentscheide eigenständig fällt, „der Berater mithin keine Vollmacht für die selbständige (diskretionäre) Anlage von Vorsorgevermögen besitzt.“ Dieses Abgrenzungskriterium ist aufgrund seiner Klarheit zu begrüssen.
Die mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 51b Abs. 1 BVG), was von der OAK BV v.a. aufgrund von Auszügen aus Straf- und Betreibungsregistern sowie anhand von Erklärungen zu abgeschlossenen oder hängigen Verfahren geprüft werden wird. Diese Gewährsprüfung erfolgt für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (bei AG der Verwaltungsrat), die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie andere Personen mit Entscheidfunktionen im Anlagebereich. Alle Personen des UVV, welche Anlageentscheide fällen oder an der Umsetzung von solchen in verantwortlicher Position mitwirken, müssen sodann über eine fachliche Qualifikation in der Vermögensverwaltung verfügen und mindestens 5 Jahre in der Verwaltung von Vermögen für Dritte tätig gewesen sein (Ziff. 2.2 und 2.3 OAK-Weisung).
3. Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten
Ziff. 2.1.3 enthält Anforderungen an die von den UVV mit den Vorsorgeeinrichtungen abzuschliessenden Vermögensverwaltungsverträgen. Diese müssen insbesondere die Vorgaben des FINMA-Rundschreibens 2009/1 „Eckwerte Vermögensverwaltung“ erfüllen. Mit Bezug auf die Honorierung gilt sodann Art. 48k BVV 2, welcher es externen Verwaltern verbietet, Retrozessionen und sonstige Drittvergütungen einzubehalten.
4. Voraussetzungen an die betriebliche Organisation
Ziff. 2.1.2 der OAK-Weisung bestimmt die Anforderungen an die betriebliche Organisation des UVV. Zunächst wird in genereller Weise festgehalten, dass die Organisation im Hinblick auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern der Grösse des Geschäftsbetriebs und den „betreuten“ Risiken angemessen sein müsse. Grundsätzlich wird verlangt, dass die für den UVV zeichnungsberechtigten Personen kollektiv zu zweien zeichnen. Weiter muss eine geeignete Stellvertreterlösung gewährleistet sein, damit die Verwaltungsdienstleistungen während der Mandatsdauer kontinuierlich erbracht werden können; dabei kann es sich um eine interne oder eine externe Lösung handeln.
Der UVV darf Aufgaben der Vermögensverwaltung und des Risk Management an Dritte delegieren, sofern dadurch keine Interessenkonflikte entstehen. Vermögensverwaltungsfunktionen dürfen nur an Dritte, die zur Verwaltung von Vorsorgevermögen befugt sind, delegiert werden.
Der UVV ist weiter verpflichtet, die Einhaltung der vereinbarten Anlagestrategie zu überwachen, die Risikoverteilung zu gewährleisten, Interessenkonflikte zu erfassen und nach Möglichkeit zu vermeiden sowie geeignete Massnahmen zur Einhaltung von Best-Execution Prozessen und zur Vermeidung verbotener Eigengeschäfte (Art. 48j BVV 2) zu ergreifen.
Weitere Anforderungen an die betriebliche Organisation enthält die OAK-Weisung nicht. Die Bewilligungskriterien gehen damit weniger weit als jene, welche etwa Vermögensverwalter von Kollektivanlagen zu erfüllen haben. Diese müssen bspw. bestimmten Eigenmittelanforderungen genügen, ein Kontroll- und Aufsichtsorgan aus mindestens drei Personen bestellen, welches mehrheitlich nicht im operativen Geschäft tätig und zu mindestens einem Drittel unabhängig ist, eine zweiköpfige Geschäftsleitung vorsehen, Funktionentrennungen zwischen Investment und Risk Management einrichten und weitgehende Stellvertretungslösungen etablieren. Allerdings ist es denkbar, dass sich für gewisse UVV, welche eine Bewilligung gemäss Art. 48f Abs. 5 BVV 2 erlangen wollen, solche oder ähnliche Anforderungen aus dem generellen Erfordernis einer der Grösse und der Risikolage des UVV „angemessenen“Organisation ergeben werden.
Inwieweit ein Gesuchsteller seine betriebliche Organisation mittels interner Reglemente zu dokumentieren hat, wird aus der OAK-Weisung nur teilweise ersichtlich. So hält deren Ziff. 2.1.2 i) etwa fest, dass im Zusammenhang mit Eigengeschäften eine Weisung zu erlassen sei. Sodann kann aus dem Muster des Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers, welchen die OAK BV veröffentlicht hat, geschlossen werden, dass ein gewissen Mindestanforderungen entsprechendes internes Kontrollsystem schriftlich vorliegen sollte. Darüber hinaus wird es von der Grösse und Komplexität des Betriebs abhängen, ob bspw. ein Organisationsreglement oder weitere Weisungen erlassen werden müssen. Allenfalls werden auch die Revisionsexperten Standards etablieren.
5. Prüfungsbestätigung
Gemäss Ziff. 2.1.4 OAK-Weisung muss ein unter dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassener Revisionsexperte schriftlich bestätigen, dass die betriebliche Organisation sowie die Vermögensverwaltungsverträge mit den Vorsorgeeinrichtungen und die vom UVV verwendeten Vollmachten den Vorgaben der OAK-Weisung entsprechen. Ein Muster des Prüfberichts kann auf der Homepage der Oberaufsichtskommission abgerufen werden.
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