Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge müssen bis am 31. Juli 2014 bei der OAK BV ein vollständiges Gesuch für die Zulassung als Vermögensverwalter eingereicht haben. Dies gilt auch für Vermögensverwalter, die bereits über eine provisorische Zulassung verfügen. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge müssen prüfen, ob ihr Vermögensverwalter über die Zulassung verfügt.
Wer ist betroffen?
Seit dem 1. Januar 2014 dürfen nur noch Personen und Institutionen mit der Verwaltung von Vermögen der beruflichen Vorsorge betraut werden, die einer Finanzmarktaufsicht unterstehen. Der auf dieses Datum in Kraft gesetzte neue Art. 48f BVV 2 zählt abschliessend die Personen und Institutionen auf, die mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut werden dürfen. Das sind in erster Linie registrierte Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen sowie weitere Anbieter, die einer spezialgesetzlichen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind (z.B. Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Versicherungsunternehmen etc.).
Auf Gesuch hin kann die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) aber auch weitere Personen oder Institutionen als Vermögensverwalter für die berufliche Vorsorge zulassen. Das betrifft vor allem die in der Schweiz tätigen unabhängigen Vermögensverwalter, die Vermögen der beruflichen Vorsorge verwalten und nicht von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden. Aber auch im Ausland tätige Finanzintermediäre, die weder einer ausländischen Aufsichtsbehörde noch in der Schweiz der Aufsicht der FINMA unterstehen, müssen neu eine Zulassung der OAK BV beantragen.
Gewährsprüfung statt laufender Aufsicht
Die neue Regelung sieht ausschliesslich eine Gewährsprüfung vor, jedoch keine laufende Aufsicht durch die OAK BV. Nach geltendem Recht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine laufende Aufsicht. Nach heutigem Wissensstand ist indessen davon auszugehen, dass mit dem geplanten Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) eine solche Lösung angestrebt wird.
Kriterien für die definitive Zulassung
Die OAK BV hat im Frühjahr 2014 die Kriterien für die definitive Zulassung von unabhängigen Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge in einer Weisung konkretisiert und festgelegt, welchen Anforderungen diese genügen müssen. Diese Weisung gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, die eine Tätigkeit als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge ausüben wollen. Einzelfirmen sind dafür nicht zugelassen.
Um die Rechtssicherheit zu garantieren und einen reibungslosen Übergang zum neuen Regime zu ermöglichen, hat die OAK BV seit Mitte 2013 rund 150 provisorische Zulassungen erteilt. Nun müssen auch diese in definitive Zulassungen umgewandelt werden. Die „definitive“ Zulassung gilt für drei Jahre und muss nach Ablauf erneuert werden.
Die wichtigsten Kriterien für die definitive Zulassung sind:
Betriebliche Organisation:
- Die Organisation des Vermögensverwalters muss für die Verwaltung von Vorsorgevermögen der Grösse seines Geschäftsbetriebs und der von ihm betreuten Risiken angemessen sein.
- Die für den Vermögensverwalter zeichnungsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen.
- Vermögensverwalter dürfen Aufgaben der Vermögensverwaltung und des Risk Managements nicht an andere Unternehmen delegieren, deren Interessen mit denjenigen der Vorsorgeeinrichtung kollidieren können.
- Falls Vermögensverwaltungsaufgaben delegiert werden, muss dies ausdrücklich im schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag vorgesehen sein.
- Der Vermögensverwalter muss sicherstellen und überprüfen, dass die getätigten Anlagen den im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Anlagevorgaben (z.B. Anlageziel, Bandbreiten, zulässige Anlagen etc.) entsprechen.
- Der Vermögensverwalter muss angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergreifen, die Gleichbehandlung von Auftraggebern gewährleisten und Eigengeschäfte unterlassen.
- Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten:
- Die Vermögensverwaltungsverträge müssen den Anforderungen der FINMA entsprechen (gemäss Rundschreiben 2009/1: „Eckwerte zur Vermögensverwaltung“).
- Der Vermögensverwalter muss die Verwaltung bankmässig deponierter Vorsorgevermögen gestützt auf eine auf Verwaltungshandlungen beschränkte Vollmacht ausüben; der Zugriff auf Vermögenswerte muss ausgeschlossen sein.
- Die Honorierung des Vermögensverwalters muss schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart werden.
- Der Vermögensverwalter muss mit den Vorsorgeeinrichtungen im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbaren, dass alle Zuwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit für die Einrichtung zufliessen, an die Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden.
Bestätigung eines Revisionsexperten:
- Ein nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassener Revisionsexperte muss in einem schriftlichen Bericht bestätigen, dass die betriebliche Organisation sowie die abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten den neuen Anforderungen entsprechen.
Persönliche und fachliche Voraussetzungen:
Die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie andere Personen mit Entscheidungsfunktion im Anlagebereich müssen strengere Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen einen guten Ruf geniessen und dies mit aktuellen Auszügen aus dem Straf- und Betreibungsregister belegen, sowie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
- Neu setzt die Zulassung als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge eine den Anforderungen der Vermögensverwaltung entsprechende fachliche Qualifikation sowie praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der Verwaltung von Vermögen für Dritte voraus.