Bewilligungspflicht

Alle Personen, die gewerbsmässig Vermögenswerte für Rechnung Dritter anlegen und verwalten, sollen eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen müssen. Das FINIG sieht eine Bewilligungskaskade vor: Die hö- here Form der Bewilligung (z.B. Bewilligung zur Tätigkeit als Bank) umfasst neu auch die darunter liegenden Bewilligungsformen (z.B. Bewilligung zur Tätigkeit als Vermögensverwalter). Bisher als «unabhängige» oder «externe» Vermögensverwalter bezeichneten Personen werden auch dem Geltungsbereich des FINIG unterstellt und benötigen eine Bewilligung der FINMA. Der Bundesrat schätzt die Initialkosten für die Umsetzung der neuen Bewilligungspflichten pro eingereichtes Gesuch zwischen ca. 70000 Franken für einen kleinen Vermögensverwalter (1–3 Mitarbeiter) bis ca. 130 000 Franken für grössere Vermögensverwalter (4–10 Mitarbeiter). Die laufenden Kosten sind darin nicht berücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass die jährlichen Regulierungskosten für die Vermögensverwalter höher ausfallen werden.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Neu sollen Finanzdienstleister angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen müssen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder die Benachteiligung von Kunden auszuschliessen. Die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen (z.B. Retrozessionen, Provisionen, Rabatte) ist für Finanzdienstleister nur dann zulässig, wenn entweder ein Kunde vorgängig auf Herausgabe der Vorteile verzichtet hat oder wenn die Vorteile den Kunden vollumfänglich weitergegeben werden. Der Grossteil dieser Pflichten gilt bereits unter Auftragsrecht (OR). Neu werden diese Pflichten aber aufsichtsrechtlich überdacht. Pflichtverletzungen werden damit aufsichtsrechtlich sanktionierbar.

Kundenberater

Kundenberater müssen die notwendigen fachlichen Qualifikationen besitzen und einen guten Ruf geniessen. Zu diesem Zweck soll eine Registrierungspflicht für alle Kundenberater (Vermögensverwalter, Anlageberater, Versicherungsvermittler sowie Vertriebsträ- ger) eingeführt werden. Die Registrierungsstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Um in das Kundenberaterregister eingetragen zu werden, müssen Kundenberater

  • eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet haben; und
  • einer Ombudsstelle angeschlossen sein. Gegen Kundenberater darf überdies
  • keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Strafbestimmungen des FIDLEG oder wegen vermögensrechtlicher Delikte im Strafregister eingetragen sein;
  • und für die einzutragende Tätigkeit weder ein Tätigkeitsverbot noch ein Berufsverbot der FINMA vorliegen.

Übergangsbestimmungen:

Finanzdienstleister, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits über eine Bewilligung für die entsprechende Tätigkeit verfügen, brauchen keine neue Bewilligung. Sie müssen aber sämtliche Anforderungen des FINIG innert eines Jahres nach Inkrafttreten erfüllen. Finanzdienstleister, die neu dem FINIG unterstehen, müssen sich sechs Monate nach Inkrafttreten bei der FINMA melden. Innerhalb zweier Jahre ab Inkrafttreten müssen sie die Anforderungen des FINIG erfüllen und ein Bewilligungsgesuch gestellt haben. Vermögensverwalter, die bei Inkrafttreten des FINIG ihre Tätigkeit seit mindestens 15 Jahre ausüben, benötigen keine neue Bewilligung, wenn sie keine neue neuen Kunden mehr annehmen.

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