Ausgerichtet an der EU-Prospektrichtlinie sieht das FIDLEG eine Neuregelung der Prospektpflicht vor. Eine Prospektpflicht soll grundsätzlich auf alle in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich angebotenen Effekten Anwendung finden.

Allgemeine Prospektpflicht

Mit Vorbehalt ausdrücklich geregelter Ausnahmen ist für alle Beteiligungs- und Forderungspapiere ein Prospekt zu erstellen, namentlich auch für Derivate und strukturierte Produkte. Die bestehenden Sonderbestimmungen für Prospekte kollektiver Kapitalanlagen werden in das FIDLEG integriert.

Basisinformationsblatt

Soweit sich ein Angebot an Privatkunden richtet, ist zusätzlich zum Prospekt ein sogenanntes Basisinformationsblatt zu erstellen und abzugeben. Darin sollen die wesentlichen Produktinformationen (Art und Merkmale des Finanzinstruments, Risiko- und Renditeprofil, Kosten) einheitlich und leicht verständlich zusammengefasst werden. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Finanzinstrumente, mit Ausnahme von Aktien, also neu auch für Obligationen.

Prospektprüfung

Neu sollen Prospekte, nicht aber Basisinformationsblätter, einer vorgängigen Prospektprüfung durch eine von der FINMA zugelassene Prüfstelle unterliegen. Die Prospektprüfung beschränkt sich auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit und ändert nichts an der heute geltenden Prospekthaftung.

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