Am 3. April 2017 hat die FINMA im Rahmen einer Aufsichtsmitteilung bekannt gemacht, dass sie ein schweizerisches Transaktionsregister bewilligt und ein ausländisches Transaktionsregister anerkannt hat.

Durch diese Bewilligung bzw. Anerkennung wurden die Übergangsfristen für die Erfüllung der Meldepflicht für Derivatgeschäfte nach Art. 104 FinfraG ausgelöst. Die per 1. Januar 2016 neu eingeführte Meldepflicht ist in zeitlicher Hinsicht demzufolge wie folgt zu erfüllen (Art. 130 Abs. 1 FinfraV):

  • Wenn es sich bei der meldepflichtigen Person um eine grosse finanzielle Gegenpartei oder um eine zentrale Gegenpartei handelt, muss diese die Derivatgeschäfte spätestens ab dem 1. Oktober 2017 an ein bewilligtes oder anerkanntes Transaktionsregister melden.
  • Für den Fall, dass die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine finanzielle Gegenpartei oder eine grosse nichtfinanzielle Gegenpartei ist, muss die Meldung von Derivatgeschäften spätestens ab dem 1. Januar 2018 erfolgen.
  • Alle übrigen meldepflichtigen Personen haben Derivatgeschäfte spätestens ab dem 1. April 2018 an ein bewilligtes oder anerkanntes Transaktionsregister zu melden.

 

Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über einen Handelsplatz oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt werden, verlängern sich die vorgenannten Fristen um jeweils 6 Monate (Art. 130 Abs. 2 FinfraV).

Nach der Regelung in Art. 130 FinfraV sind nur Derivatgeschäfte zu melden, die zu den oben genannten Zeitpunkten noch offen sind. Dannzumal bereits beendete Derivatgeschäfte müssen somit nicht rückwirkend gemeldet werden.

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