Schweizerische Finanzinstitute

Schweizerische Finanzinstitute erhalten durch FIDLEG/FINIG keinen Zugang zum europäischen Markt. Entsprechend gering sind die Auflagen für das Auslandsgeschäft: Sie müssen lediglich der FINMA Meldung erstatten, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung errichten oder eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwerben. Für die schweizerischen Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gelten die bisherigen Bestimmungen des revidierten KAG weiter.

Ausländische Finanzinstitute

Ausländische Finanzdienstleister, die eine in der Schweiz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, müssen in das Register der FINMA für ausländische Finanzdienstleister eingetragen sein (wenn sie nicht über eine eigene Bewilligung in der Schweiz verfügen). Voraussetzungen dafür sind kumulativ:

  • entsprechende Bewilligung in ihrem Sitzstaat;
  • der schweizerischen Aufsicht gleichwertige Beaufsichtigung im Sitzstaat;
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten;
  • Verpflichtung zur vollumfänglichen Auskunft gegenüber der FINMA über in der Schweiz getätigte Geschäfte und unterhaltene Geschäftsbeziehungen;
  • Bestehen einer Vereinbarung zwischen der FINMA und der ausländischen Aufsichtsbehörde über Zusammenarbeit und Informationsaustausch.

Ausländische Finanzinstitute und neu auch ausländische Vermögensverwalter bedürfen einer eigenen Bewilligung der FINMA, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben oder eine Vertretung unterhalten. Für die Annahme einer Vertretung genügt es, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus Kundenaufträge weiterleiten oder sie zu Werbe- oder Marketingzwecken vertreten. Die FINMA kann die Bewilligungserteilung an das Gegenrechtserfordernis knüpfen.
Für bereits bestehende Vertretungen oder Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für schweizerische Institute:

  • Meldung an die FINMA innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes;
  • Bewilligungsgesuch innert zweier Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes.

Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in die Schweiz

Die bisherigen Bestimmungen des revidierten KAG bleiben materiell bestehen. Eine Genehmigungspflicht gilt weiterhin nur für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden.

Strafbestimmungen

Sowohl FIDLEG als auch FINIG werden Strafbestimmungen enthalten. Für verschiedenen Pflichtverletzungen werden die verantwortlichen Personen mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, in qualifizierten Fällen sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder mit Bussen bis zu CHF 500 000 bestraft werden können. Die Strafbarkeit von Unternehmen ist dagegen nicht vorgesehen. Wesentlich ist zudem, dass ein Tätigkeitsverbot nach FINMAG neu auch bei Verletzungen von FIDLEG und FINIG wird angeordnet werden können.