Bevor eine Erben- oder Erbvorbezugsgemeinschaft gemeinsam Investition in eine zur gesamten Hand gehaltenen Liegenschaft tätigt, sollte sie zwingend klären, ob sie damit allenfalls stillschweigend zu einer einfachen Gesellschaft wird und bei einer späteren Auflösung die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet werden muss. Aus steuerrechtlicher Sicht kann es eventuell vorteilhafter sein, die Erbvorbezugsgemeinschaft vorab aufzulösen und eine Investition erst danach zu tätigen.

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