Seit dem 1. August 2012 gilt in der EU die sogenannte «Button-Lösung», welche in den einzelnen Mitgliedstaaten bis heute in nationales Recht umgesetzt werden musste. Die «Button-Lösung» soll den Konsumenten im B2C-Geschäft vor sogenannten Abo-Fallen (Kostenfallen im Internet) und Leistungen schützen, bei denen auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass sie kostenpflichtig sind. Der Händler muss den Konsumenten demgemäss deutlich, etwa mittels Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung «zahlungspflichtig bestellen», vor Abschluss des Vertrages konfrontieren. Erlaubte Bezeichnungen sind ausserdem «kostenpflichtig bestellen», «kaufen» und «zahlungspflichtigen Vertrag abschliessen». Nicht erlaubt sind bisher in Shops oft verwendete Formulierungen wie «weiter», «bestellen», «Bestellung abschliessen», «anmelden», «los». Das B2B-Geschäft ist nicht betroffen.

Als Schweizer E-Commerce Händler sind Sie von dieser EU-Regelung betroffen, sobald Sie Kunden, die Konsumenten im Sinne der ausländischen Gesetzgebung eines Mitgliedstaats sind und ihren Wohnort in diesem Mitgliedstaat haben, beliefern. Die Nichteinhaltung der genannten Vorschriften hat zur Folge, dass der Vertrag als nicht zustande gekommen betrachtet wird (!) und der Kunde die Ware auch bspw. noch Monate nach dem Kauf zurückschicken sowie den Kaufpreis zurückfordern kann. Ausserdem riskieren Sie Abmahnungen von Kunden/Geschädigten, wonach der Online-Verkauf ohne konforme «Button-Lösung» unverzüglich zu unterlassen, andernfalls Schadenersatz zu zahlen sei. Die Verletzung dieser Regeln kann als unlauterer Wettbewerb sanktioniert werden.

Schliesslich gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten weitere spezifische Informationspflichten. So müssen zum Beispiel in Deutschland u.a. der Gesamtpreis, Liefer- und Versandkosten (inkl. Hinweise auf mögliche weitere Steuern/Kosten), Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Waren oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden. Zwischen dem Bestell-Button und den vorgenannten Pflichtinformationen dürfen unter Deutschem Recht keine weiteren Hinweise (bspw. auf die AGB oder das Widerrufsrecht) platziert werden. Mit der Revision der Preisbekanntgabeverordnung («PBV») hat seit dem 1. Juli 2015 auch im Schweizer E-Commerce eine eingeschränkte «Button-Lösung» Einzug gehalten: Händler, welche gegenüber Konsumenten über das Internet Mehrwertdienste (Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden) anbieten, müssen den Preis der Mehrwertdienste bekannt geben. Zu diesem Zweck ist der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar direkt auf der Schaltfläche («Button») oder in unmittelbarer Nähe dazu zu platzieren. Im zweiten Fall muss auf der Schaltfläche direkt der Hinweis «zahlungspflichtig bestellen» oder eine entsprechend eindeutige Formulierung gut sichtbar sowie deutlich lesbar angebracht werden. Ansonsten riskieren Sie, dass der Vertrag als nicht zustande gekommen betrachtet wird. Abgesehen von der in der revidierten PBV neu enthaltenen «Button-Lösung», gibt es in der Schweiz in Bezug auf den Online-Verkauf von Waren (noch) keine Vorschriften hinsichtlich «Button-Lösungen». Die Regeln des unlauteren Wettbewerbs sind allerdings zu beachten. So sind klare und vollständige Angaben über die Identität des Händlers auf seiner Webseite leicht auffindbar zu machen. Auf die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, ist hinzuweisen, und es sind angemessene technische Mittel zur Erkennung / Korrektur von Eingabefehlern zur Verfügung zu stellen. Bestellungen sind unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG).

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