Unser Litigation Team hat vor Bundesgericht einen bedeutenden Prozesserfolg im Zusammenhang mit dem statutarischen Ankaufsrecht der Gesellschaft bei vinkulierten Namenaktien errungen.  Dieser führt zu einem neuen Leitentscheid und ist zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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  1. Erstmals hat das Bundesgericht ausdrücklich bejaht, dass neben dem Veräusserer auch der Erwerber vinkulierter Aktien, dessen Eintragung im Aktienbuch vom Verwaltungsrat gestützt auf die sog. «Escape Clause» (Art. 685b OR) abgelehnt worden ist, zur Klage gegen die Gesellschaft legitimiert ist.
  2. Der diesbezügliche Entscheid des Verwaltungsrats fällt nicht in den Anwendungsbereich der sog. «Business Judgment Rule». Der Entscheid muss lediglich das Gleichbehandlungsgebot beachten und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein, doch prüft das Gericht den Entscheid nicht auf seine Angemessenheit.
  3. Gemäss Bundesgericht hat der Verwaltungsrat die Interessen der nicht mit dem Hauptaktionär verbundenen Minderheitsaktionäre zu wahren. Die Interessen der Minderheitsaktionäre schliessen aus, dass persönliche Verpflichtungen des Hauptaktionärs zur Herausgabe der Aktien auf die Gesellschaft erstreckt werden, wie dies die Vorinstanz aufgrund eines sog. «umgekehrten Durchgriffs» tun wollte.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_623/2018 vom 31. Juli 2019

Im genannten Urteil ging es um die Zustimmung zur Übertragung von vinkulierten Aktien und die (Nicht-)Eintragung des neuen Erwerbers im Aktienbuch. Dem Urteil lag (vereinfacht und verkürzt) folgender Sachverhalt zugrunde:

Die C. AG war Hauptaktionärin der A. AG (Beklagte und Beschwerdeführerin; nachfolgend die Gesellschaft) und hielt rund 71% der Aktien an der Gesellschaft, die Eigentümerin und Betriebsinhaberin des Hotels D. ist.

2013 verkaufte die C. AG ihre Aktien an der Gesellschaft an den Geschäftsführer des Hotels. B. (Klägerin und Beschwerdegegnerin) übte daraufhin ein ihr früher vertraglich eingeräumtes Vorkaufsrecht an den Aktien aus. Auf Klage der B. hin wurde die C. AG anfangs 2016 gerichtlich verpflichtet, die Aktien gegen Zahlung des Kaufpreises auf B. zu übertragen. Dieses Urteil wurde rechtkräftig. In der Folge deponierte die C. AG die Aktien blanko indossiert beim Verwaltungsrat der Gesellschaft und beantragte die Übertragung der Aktien an die Klägerin.

Nach Gesprächen sowohl mit dem Geschäftsführer des Hotels als auch mit B. verweigerte der Verwaltungsrat der Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung der Aktien an B. und teilte mit, die Gesellschaft übe das statutarische Ankaufsrecht aus und werde die Aktien auf Rechnung Dritter (des Geschäftsführers) erwerben. Der Verwaltungsrat war zur Überzeugung gelangt, ein Verkauf an B. stelle ein Risiko für die Gesellschaft dar. Ein Verkauf an den erfolgreichen, langjährigen Geschäftsführer sei im Interesse des Hotels und der Gesellschaft. Ausschlaggebend für den Entscheid war u.a., dass der Geschäftsführer angegeben hatte, er würde die Gesellschaft verlassen, wenn B. die Aktienmehrheit erwerben würde.

B. klagte daraufhin gegen die Gesellschaft auf Zustimmung zur Übertragung der streitgegenständlichen Aktien, auf Eintragung als Aktionärin im Aktienbuch sowie auf Herausgabe der Aktien. Die erste Instanz hiess diese Klage gut; die Berufung der Gesellschaft gegen den erstinstanzlichen Entscheid wurde abgewiesen. Das Bundesgericht hiess nun die dagegen erhobene Beschwerde der Gesellschaft gut und wies die Klage endgültig ab. Die Gesellschaft wurde vor allen Instanzen von Blum&Grob vertreten.

Das Urteil des Bundesgerichts ist insbesondere wegen folgender Erwägungen wichtig:

1.Aktivlegitimation der abgewiesenen Erwerberin

Gemäss Art. 685b Abs. 1 OR kann eine Aktiengesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Aktienübertragung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. Bislang war nicht geklärt, ob neben dem Aktienveräusserer auch der (abgelehnte) Erwerber zu Klage berechtigt wäre; in der Lehre war diese Frage umstritten. Das Bundesgericht erwog, dass der von der Gesellschaft abgelehnte Erwerber eigentlich nicht gegen die Gesellschaft klagen könne (da er ja gerade nicht Aktionär ist). Da jedoch das gesetzliche Ankaufsrecht der Gesellschaft in den Kaufvertrag über vinkulierte, nicht kotierte Namenaktien eingreift, müsse bei Widerrechtlichkeit der Ablehnung auch der abgewiesene Erwerber, obwohl nicht Aktionär, zur Klage aktivlegitimiert sein (E. 2).

2. Ausführungen zur Überprüfung des Ablehnungsentscheids durch die Gerichte und zur sog. «Business Judgment Rule»

Die sog. «Business Judgment Rule» besagt, dass bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden des Verwaltungsrates Zurückhaltung geboten ist, wenn diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (E. 3.1). Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Rechtsprechung zur sog. «Business Judgment Rule» betreffe auch den Entscheid des Verwaltungsrates über die Eintragung eines Aktienerwerbers ins Aktienbuch. Da der Entscheid des Verwaltungsrates vorliegend nicht in einem einwandfreien Verfahren zustande gekommen sei, hatte die Vorinstanz den Ablehnungsentscheid detailliert auf seine «Vertretbarkeit» überprüft, in Wirklichkeit aber eine Ermessensüberprüfung vorgenommen (E. 3.2.2.).

Das Bundesgericht stellte diesbezüglich klar, dass ein Entscheid des Verwaltungsrats gemäss Art. 685a Abs. 1 OR (Ankauf eigener Aktien und Verweigerung der Übertragung auf einen anderen Erwerber) nicht in den Anwendungsbereich der «Business Judgment Rule» fällt. Daher könne ebenso wenig die Kognition des Gerichts hinsichtlich solcher Entscheide mit dem Argument ausgeweitet werden, die Voraussetzungen der «Business Judgment Rule» seien nicht erfüllt (E. 3.1 in fine).

Weiter betonte das Bundesgericht, dass bei einem Übernahmeangebot zum wirklichen Wert keine wichtigen Gründe vorliegen (und auch nicht genannt werden) müssen. Jedoch muss der Entscheid das Gleichbehandlungsgebot beachten und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Der Entscheid muss sich m.a.W. durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen lassen; dabei ist auf die Interessen der Gesellschaft und der Gesamtheit der Aktionäre abzustellen. Eine Prüfung der Angemessenheit des Entscheids erfolgt hingegen nicht (E. 3.2). Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass die Vermeidung des angedrohten Weggangs des gegenwärtigen Geschäftsführers einen im Interesse der Gesellschaft liegenden vertretbaren Grund darstellte, und konnte daher keinen Rechtsmissbrauch erkennen (E. 3.2 in fine).

3. Keine Erstreckung von Pflichten des Hauptaktionärs auf die Gesellschaft (sog. «umgekehrter Durchgriff»)

Die Vorinstanz hatte in einer Eventualbegründung mit einem sog. «umgekehrten Durchgriff» argumentiert und erwogen, die C. AG hätte als Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft die Macht gehabt, der Klägerin die Aktionärseigenschaft zu verschaffen. Stattdessen verstecke sich die C. AG hinter der Entscheidung des Verwaltungsrats der Gesellschaft. Die Vorinstanz erstreckte daher mittels eines Durchgriffs die der Hauptaktionärin C. AG auferlegte Verpflichtung zur Herausgabe und Übertragung der streitgegenständlichen Aktien auf die Gesellschaft.

Das Bundesgericht erwog zunächst, dass bei einem Vorrang der Erfüllung des Vorkaufsrechts von B. die Vinkulierung ausgehebelt würde. Ein vertragliches Vorkaufsrecht gelte aber nur zwischen den Parteien, die es vereinbart haben; es habe keine Wirkung gegenüber der juristischen Person. Zwischen der körperschaftsrechtlichen und der vertragsrechtlichen Ebene sei strikte zu unterscheiden, was B. bewusst gewesen sein müsse. Weisungen des Mehrheitsaktionärs an die Verwaltungsräte zur Durchsetzung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen könnten nur im Rahmen des Gesellschaftsinteresses befolgt werden.

Nach Verweisen auf die bisherige Rechtsprechung zum Durchgriff kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es vorliegend nicht genüge, dass die C. AG die Gesellschaft als Mehrheitsaktionärin beherrsche. Vielmehr seien «immer [auch] die Interessen der nicht mit dem Hauptaktionär verbundenen Minderheitsaktionäre zu wahren, die es ausschliessen, dass dessen persönliche Verpflichtungen der Gesellschaft aufgebürdet werden», weshalb die Voraussetzungen eines umgekehrten Durchgriffs vorliegend nicht erfüllt seien. Angesichts der rund 30 % Minderheitsaktionäre durfte der Verwaltungsrat die Vinkulierungsbestimmung beachten und (aufgrund seiner pflichtgemässen Beurteilung der Interessen der Gesellschaft) die Aktien für Rechnung eines Dritten ankaufen.