Trust und Stiftungen, welche nach ausländischem Recht errichtet worden sind, werden zivilrechtlich grundsätzlich anerkannt. Steuerrechtlich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wie der Trust oder die Stiftung ausgestaltet ist. Hat sich der Settlor oder der Stifter / die Stifterin selber eine Begünstigtenstellung eingeräumt, oder wurden gewisse Einflussrechte vorbehalten, kann der Trust oder die Stiftung steuerlich transparent sein. Diesfalls wird das Trustvermögen oder das Vermögen der Stiftung direkt dem Settlor, bzw. dem Stifter/der Stifterin oder den Begünstigten zugerechnet.

Fragen & Antworten

1.  Wie werden Ausschüttungen aus einem Trust / einer Stiftung steuerlich behandelt?

Unter der Voraussetzung, dass der Trust oder die Stiftung steuerlich anerkannt werden, sind die Ausschüttungen an einen Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz als Einkommen zu versteuern. Es liegt insbesondere keine steuerfreie Schenkung vor, weil der Trust bzw. die Stiftung nach Auffassung der Gerichte keinen Schenkungswillen haben. Der Trustee bzw. der Stiftungsrat nehmen Ausschüttungen im Sinne der vorgegebenen Zweckbestimmung vor.

2. Wann wird ein Trust steuerlich nicht anerkannt?

Das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz, welches von den Kantonen wie auch von der eidgenössischen Steuerverwaltung angewandt wird, sieht vor, dass ein Trust steuerlich nicht anerkannt, d.h. als transparent behandelt wird, wenn mindestens einer der folgenden Faktoren vorliegt:

  1. Wird der Settlor bei Ausschüttungen aus dem Trustvermögen oder Erträgen daraus begünstigt?
  2. Hat der Settlor die Kompetenz, eine der unten genannten Befugnisse auszuüben?den Trustee abzuberufen und einen anderen zu ernennen?
  • neue Beneficiaries zu begünstigen oder begünstigen zu lassen?
  • den Protector zu ersetzen, welcher wiederum über Befugnisse verfügt, die einem Trustee gleichen?
  • die Trusturkunde zu ändern bzw. ändern zu lassen?
  • den Trust zu widerrufen oder die die Liquidation des Trusts zu fordern?
  • ein Veto bei Trustee-Entscheidungen bezüglich der Trustaktiven?

3. Wann wird eine ausländische Stiftung steuerlich nicht anerkannt?

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine ausländische Stiftung steuerlich nicht anerkannt, d.h. transparent behandelt, wenn

  • der Stifter/die Stifterin selber begünstig ist
  • der Stifter/die Stifterin ein Widerrufsrecht hat
  • der Stifter/die Stifterin ein Recht zur Änderung der Stiftungsdokumente zusteht
  • der Stifter/die Stifterin oder eine nahestehende Person verfügen über ein Weisungsrecht, mit dem ein bestimmender Einfluss im oder gegenüber dem Stiftungsrat ausgeübt werden kann
  • die Begünstigten keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus der Stiftung haben.

4. Was sind die Folgen einer steuerlichen Transparenz

Bei einem steuerlich transparenten Trust oder einer Stiftung werden das Trustvermögen sowie die Erträge daraus dem Settlor oder dem Stifter / der Stifterin zugerechnet. Soweit diese ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen sie das Vermögen der Stiftung und die Erträgnisse daraus versteuern. Einer Ausschüttung bedarf es somit nicht.

Hat der Begünstigte einen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen, muss dieser die Ausschüttung sowie das Vermögen, aus welchem die Erträge stammen analog einem Nutzniesser versteuern.

5. Sind Ausschüttungen an einen Begünstigten steuerbar?

Bei einer transparenten Behandlung handelt es sich bei den Ausschüttungen steuerrechtlich um Schenkungen des Settlors bzw. des Stifters / der Stifterin. Haben diese Personen Wohnsitz in der Schweiz, fällt die Schenkungssteuer an, es sei denn die Begünstigten sind ausgenommen (bspw. Ehegatten und Nachkommen).

6.  Kann die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden?

Wird der Trust/die Stiftung steuerlich anerkannt, ist das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zu prüfen, ob der Trust selber rückforderungsberechtigt ist. Wird der Trust/die Stiftung steuerlich nicht anerkannt, kann der Settlor, bzw. der Stifter / die Stifterin oder allenfalls die Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz die Verrechnungssteuer zurückfordern. Bei ausländischem Wohnsitz ist das entsprechende DBA zu konsultieren.

Factsheet

 

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