Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen und die eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Die Quellensteuer tritt an die Stelle der ordentlichen Veranlagung. Sie wird vom inländischen Arbeitgeber (Versicherer etc.) direkt von den Bruttoeinkünften in Abzug gebracht. Die Arbeitgebende rechnet mit dem kantonalen Steueramt periodisch ab. 

Fragen & Antworten

1. Wer ist quellensteuerpflichtig?

Quellensteuerpflichtig sind Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und über keine Niederlassungsbewilligung C verfügen. Desgleichen unterstehen dieser Steuerpflicht auch Arbeitnehmende, die keinen Ehegatten oder Partner haben, der die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt.

Quellensteuerpflichtig sind aber auch Personen, die im Ausland wohnen, und

  • als Wochenaufenthalter oder als Grenzgänger in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; oder
  • im internationalen Verkehr für eine Unternehmung mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind.

2. Welche Arbeitsleistungen unterliegen der Quellensteuer?

Grundsätzlich unterstehen alle Leistungen des Arbeitgebers, die ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis haben, der Quellensteuer. Dies beinhaltet sämtliche Bruttoeinkünfte wie der Arbeitslohn, Provisionen, Gratifikationen, Trinkgelder, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen etc. Auch Ersatzeinkünfte wie Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden- oder Unfallversicherung und Renten der Invaliden- oder Unfallversicherung unterliegen der Quellensteuer.

3. Wer verfügt den anzuwendenden Quellensteuertarif?

Zuständig für die Tarifverfügung der Quellensteuer ist die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde. Bei quellensteuerpflichtigen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist üblicherweise die Sitzgemeinde des Arbeitgebers zuständig.

4. Kann die abgeführte Quellensteuer korrigiert werden?

Quellenbesteuerte Arbeitnehmende können zusätzliche Kosten wie z.B. Alimente, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungskosten, Schuldzinsen, Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten, Einzahlungen in die berufliche (2. Säule) oder gebundene Vorsorge (Säule 3a), Berufskosten wie Fahrtkosten, Aus- und Weiterbildungskosten und Kosten des internationalen Wochenaufenthalters etc. im Rahmen einer sogenannten Tarifkorrektur geltend machen.

Der Antrag auf Tarifkorrektur muss für jedes Jahr bis spätestens am 31. März des Folgejahres bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden.

5. Wo kann ein Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangt werden?

Bei Unstimmigkeiten kann die quellensteuerpflichtige Person beim zuständigen kantonalen Steueramt einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

6. Wann erfolgt eine nachträglich ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer?

Übersteigt das jährliche Bruttoerwerbseinkommen den Betrag von CHF 120’000, erfolgt eine nachträglich ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen. Anspruch auf eine nachträglich ordentliche Veranlagung haben nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (siehe aber sogleich Frage 8 unten). Die bereits abgeführte Quellensteuer wird bei der Veranlagung an die effektive ordentliche Einkommenssteuer angerechnet. Ein Guthaben zu Gunsten des Steuerpflichtigen wird diesem zurückerstattet.

7. Wann erfolgt eine ergänzende Veranlagung zur Quellensteuer?

Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden für ihr Einkommen, welches nicht der Quellenbesteuerung unterliegt wie z.B. Wertschriftenerträge, Liegenschaftserträge, Renten, Unterhaltsbeiträge etc. und für ihr Vermögen im ordentlichen Verfahren ergänzend veranlagt. Das bereits von der Quellensteuer erfasste Erwerbseinkommen wird nicht noch einmal besteuert.

8. Änderungen per 1. Januar 2021

Ab dem 1. Januar 2021 können auch Quellensteuerpflichtige mit einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von unter CHF 120’000 und Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben, eine nachträglich ordentliche Veranlagung beantragen.

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