In der Schweiz steuerpflichtige Personen haben die Möglichkeit einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen, wenn sie ihr eigenes, privates Vermögen verwalten. Als klassisches Beispiel ist der Kauf und Verkauf von börsenkotierten Aktien zu nennen.

Die Steuerbehörden und Rechtsprechung haben aber Kriterien entwickelt, wann eine Tätigkeit keine private Vermögensverwaltung mehr darstellt, sondern als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt. Diesfalls sind auch Kapitalgewinne steuerbar.

Fragen & Antworten

1. Unter welchen Umständen bin ich sicher, dass ich einen steuerfreien Kapitalgewinn erziele?

Die Steuerbehörden gehen beim Kauf und Verkauf von börsenkotierten Titeln in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung aus, wenn alle folgenden Ausschlusskriterien erfüllt sind:

  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate;
  • Das Transaktionsvolumen (alle Käufe und Verkäufe) pro Kalenderjahr beträgt nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode;
  • Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen;
  • Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen;
  • Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Achtung: Bei einem Verkauf von nicht börsenkotierten Titeln (z.B. Aktien des eigenen Unternehmens) bestehen zusätzliche Stolpersteine, die in einem separaten Kurz&Bündig mit dem Titel «TEILLIQUIDATION und TRANSPONIERUNG» diskutiert werden.

2. Ich erfülle nicht alle oben erwähnten Ausschlusskriterien. Gelte ich nun als «gewerbsmässiger Wertschriftenhändler»?

Sind nicht alle Ausschlusskriterien erfüllt, weil z.B. Wertschriften kürzer als 6 Monate gehalten werden, erfolgt eine Beurteilung aufgrund sämtlicher Umstände. Die Steuerverwaltung wendet insbesondere die folgenden Kriterien an:

  • Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer);
  • Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte;
  • Einsatz von Derivaten;
  • Systematisches oder planmässiges Vorgehen;
  • Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse.

Bereits die Erfüllung eines der obigen Kriterien kann dazu führen, dass eine Person als
«gewerbsmässiger Wertschriftenhändler» qualifiziert wird. In der Praxis sind vor allem die Häufigkeit der Transaktionen, die Höhe des Gewinns oder der Einsatz von Fremdmitteln problematisch.

3. Wie findet die Steuerbehörde heraus, dass ich viel mit Wertschriften handle?

In der Praxis vermutet die Steuerbehörde eine Gewerbsmässigkeit, wenn sich das in den Steuererklärungen deklarierte Vermögen wesentlich erhöht ohne dass entsprechendes Einkommen erzielt wurde. Die Steuerpflichtigen werden von der Steuerbehörde diesfalls mittels Auflage aufgefordert, die Vermögensveränderung zu erklären.

4. Ich habe alle Tätigkeiten an einen Vermögensverwalter delegiert, kann ich trotzdem «gewerbsmässiger Wertschriftenhändler» werden?

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Tätigkeit des Vermögensverwalters der
steuerpflichtigen Person zugerechnet, sofern der Vermögensverwalter mit Instruktion des Kunden obige Kriterien erfüllt. In diesen Fällen kann Gewerbsmässigkeit vorliegen.

5. Was sind die Folgen, wenn ich als «gewerbsmässiger Wertschriftenhändler» qualifiziert werde?

Bei Gewerbsmässigkeit liegt steuerlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Sie haben dieselben Pflichten wie jeder andere Unternehmer. Sie müssen daher eine Buchhaltung führen, Steuern auf Kapitalgewinnen bezahlen und AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende begleichen. Die Belastung durch Steuern und Sozialversicherungen kann dabei je nach Wohnsitz insgesamt über 50% betragen.

6. Kann ich als «gewerbsmässiger Wertschriftenhändler» Kosten steuermindernd geltend machen?

Ja, Selbstständigerwerbende können alle Kosten geltend machen, welche geschäftsmässig begründet sind und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen. Zu denken ist an Kosten wie Büromaterial, Laptop, allenfalls die Kosten für ein Büro oder Zimmer sowie die Sozialversicherungskosten.

7. Ich handle keine Wertschriften, sondern andere Gegenständen (z.B. Wein, Kunst, Tieren, Münzen, etc.). Kann ich auch als gewerbsmässiger Händler qualifizieren?

Ja, die Steuerbehörde wendet für andere Tätigkeiten zwar nicht durchwegs die gleichen Kriterien an, aber bei häufigen oder sogar bei einer einzigen hohen Transaktion kann diese als unternehmerische Tätigkeit qualifizieren. Beim Handel mit Gegenständen ist zusätzlich die Mehrwertsteuerpflicht abzuklären.

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