Wer in der Vergangenheit nicht sämtliche Vermögens- und/oder Einkommenswerte deklariert hat, kann bei den direkten Steuern seit 2010 unter gewissen Voraussetzungen von einer straflosen Selbstanzeige profitieren. Dabei wird gemäss Gesetz bei einer erstmaligen Selbstanzeige von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. die steuerpflichtige Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
  3. sich die steuerpflichte Person ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen verlangen einige Kantone in der Praxis, dass die Selbstanzeige spontan, bzw. aus eigenem Antrieb erfolgt.

Fragen & Antworten

1. Für wie viele Jahre sind Nachsteuern geschuldet?

Die Nachsteuer wird für längstens zehn Jahre erhoben. In einem Erbfall wird unter gewissen Voraussetzungen die Nachsteuer für nur drei Jahre erhoben.

2. Fallen bei einer straflosen Selbstanzeige weitere Kosten oder Gebühren an?

Die Steuerverwaltung erhebt für die Bearbeitung des Verfahrens keine Gebühren. Jedoch müssen für die verspätete Zahlung der Nachsteuern Verzugs- oder Ausgleichszinsen bezahlt werden. Allfällige weitere Steuern (z.B. Mehrwert- oder Schenkungs- und Erbschaftssteuern) und auch Sozialversicherungsabgaben können erhoben werden, sofern diese nicht bereits verjährt sind. Unter Umständen müssen auch bezogene staatliche Leistungen (z.B. Sozialhilfe) zurückerstattet werden.

3. Muss eine straflose Selbstanzeige schriftlich bzw. hat diese in einer bestimmten Form zu erfolgen?

Eine schriftliche Anzeige ist aus Beweisgründen empfehlenswert. Gemäss Gesetz wäre theoretisch eine mündliche Selbstanzeige möglich, da es keine Form vorgegeben ist. Werden Vermögenswerte jedoch ohne weitere Bemerkungen nur in der jährlichen Steuererklärung aufgeführt, so liegt gemäss Praxis keine straflose Selbstanzeige vor.

4. Wer kann eine straflose Selbstanzeige einreichen?

Der Steuerpflichtige muss selbst die Anzeige erstatten oder sich vertreten lassen. Sind mehrere Personen involviert (z.B. Haupttäter und Gehilfe), so muss die straflose Selbstanzeige gleichzeitig von allen Personen eingereicht werden, damit alle von der Straflosigkeit profitieren können. Werden die Anzeigen nicht koordiniert, führt die Eingabe, die zeitlich zuerst eingereicht wird, zur Denunziation der anderen Beteiligten.

5. Wie lange dauert ein Nachsteuerverfahren bei einer straflosen Selbstanzeige?

Die Dauer des Nachsteuerverfahrens ist je nach Kanton unterschiedlich. Aufgrund der vielen Selbstanzeigen ist jedoch in einigen Kantonen mit einer Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren zu rechnen.

6. Ich habe ein Ferienhaus im Ausland, welches ich bisher nicht deklariert habe. Muss ich eine Selbstanzeige einreichen?

Ja, ausländische Liegenschaften werden in der Schweiz zwar dem Ausland zur Besteuerung zugewiesen, jedoch sind diese Vermögenswerte und die Mieterträge (bzw. Eigenmietwert) satzbestimmend für den Steuersatz zu deklarieren und zu berücksichtigen. Je nach Steuerprogression und nachdeklarierten Werten kann dadurch die Steuerbelastung wesentlich steigen.

7. Kann eine straflose Selbstanzeige noch erfolgen, wenn bereits Bankdaten aus dem Ausland in die Schweiz unter dem automatischen Informationsaustausch (AIA) gesendet wurden?

Die ESTV ist der Meinung, dass eine straflose Selbstanzeige bis zum 30. September des Jahres möglich ist, nachdem die Daten erhoben wurden (z.B. 30. September 2019 für Daten aus Liechtenstein). Die Nachsteuerverfahren werden jedoch von den Kantonen durchgeführt und in diesen ist die Praxis noch uneinheitlich.

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