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Revision des Geldwäschereigesetzes: Neue Pflichten für Finanzintermediäre ab 1. Januar 2016
Am 1. Januar 2016 tritt das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) in Kraft. Mittlerweile hat die FINMA ihre Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) umfassend revidiert, um die neuen Regeln für Finanzintermediäre auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Ebenso haben die meisten Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, welche Finanzintermediäre ab 1. Januar 2016 zu beachten haben.
Erfassung von politisch exponierten Personen
Für Finanzintermediäre, welche mit politisch exponierten Personen (PEP) in einer Geschäftsbeziehung stehen, gelten bereits nach bisherigem Recht erhöhte Sorgfaltspflichten. Bis anhin wurden von den geldwäschereirechtlichen Vorschriften allerdings nur Personen mit einer führenden öffentlichen Funktion im Ausland erfasst. Neu sind nach Art. 2a GwG auch Personen, welche in der Schweiz mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind, als PEP zu betrachten. Dasselbe gilt für Personen, welchen eine führende Funktion in zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Sportverbänden zukommt. Der revidierte Art. 2a GwG hält zudem fest, dass grundsätzlich auch Personen als PEP zu erfassen sind, welche lediglich in der Vergangenheit eine solche Funktion innehatten. Einzig inländische PEP sind nach der Aufgabe ihrer Funktion nur noch während 18 Monaten als PEP zu behandeln.
Feststellung des Kontrollinhabers bei operativ tätigen Gesellschaften
Finanzintermediäre waren bereits nach geltendem Recht gehalten, bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen. Allerdings konnten sich Finanzintermediäre bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer operativ tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft bisher grundsätzlich damit begnügen, lediglich die Firma und die Domiziladresse zu dokumentieren. Neuerdings müssen in jedem Fall zusätzlich auch die sog. Kontrollinhaber festgestellt werden. Dabei handelt es sich um diejenigen natürlichen Personen, welche direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an der juristischen Person oder der Personengesellschaft beteiligt sind. Für den Fall, dass diese Personen das Unternehmen nicht kontrollieren, sind diejenigen Personen als Kontrollinhaber zu erfassen, welche das Unternehmen auf andere Weise kontrollieren. Können solche Personen nicht festgestellt werden, sieht das Gesetz vor, dass die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs zu dokumentieren ist. Wenn bekannt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft die Vermögenswerte für einen Dritten hält, muss der Finanzintermediär neben dem Kontrollinhaber neu auch den an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
Die Bestimmungen zur Feststellung des Kontrollinhabers gelten grundsätzlich nur für Geschäftsbeziehungen, welche nach dem 1. Januar 2016 neu eingegangen werden. Auf Geschäftsbeziehungen, welche an diesem Datum bereits bestehen, sind sie erst dann anwendbar, wenn im Verlauf der Geschäftsbeziehung eine erneute Identifizierung der Vertragspartei oder des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich wird (Art. 78 Abs. 3 GwV-FINMA).
Sitzgesellschaften, Stiftungen und Trusts
Gemäss Art. 4 Abs. 2 GwG muss der Finanzintermediär die wirtschaftlich berechtigte Person auch feststellen, wenn er eine Geschäftsbeziehung mit einer (nicht operativ tätigen) Sitzgesellschaft aufnimmt. Während es nach heutiger Praxis noch möglich ist, eine operativ tätige juristische Person als wirtschaftlich berechtigte Person zu erfassen, wird künftig auch bei Sitzgesellschaften eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen sein.
Bei Stiftungen, Trusts und anderen Vermögenseinheiten muss der Finanzintermediär neben den bisherigen Angaben neu auch die Trustees und die namentlich bestimmten Begünstigten erfassen. Nur falls keine Begünstigten namentlich bestimmt sind, ist wie bisher der nach Kategorien gegliederte Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen, festzustellen (Art. 64 GwV-FINMA).
Vermögenssperre
Ein Finanzintermediär hat nach Art. 9 GwG der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Meldung zu erstatten, wenn er den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte deliktischer Herkunft sein könnten. Der bisherige Art. 10 GwG hielt fest, dass der Finanzintermediär die Vermögenswerte nach Erstattung der Meldung unverzüglich sperren und eine solche Sperre für maximal fünf Tage aufrecht erhalten musste. Neu gilt hingegen der Grundsatz, dass Kundenaufträge nach der Meldung trotz des Verdachts auf die deliktische Herkunft der Vermögenswerte weiterhin auszuführen sind (Art. 9a GwG). Eine Vermögenssperre hat der Finanzintermediär somit erst dann vorzunehmen, wenn die MROS ihm mitteilt, dass sie die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. Eine unverzügliche Vermögenssperre ist durch den Finanzintermediär nur noch dann anzuordnen, wenn er weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die Daten eines Vertragspartners, eines Kontrollinhabers, einer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person oder einer zeichnungsberechtigten Person mit den Daten auf einer Terrorismusliste übereinstimmen (Art. 10 Abs. 1bis GwG).
Risikoanalyse
In Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA wird neu vorgesehen, dass der Finanzintermediär eine schriftliche Analyse über Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, denen er ausgesetzt ist, erstellen muss. Diese Analyse soll dem Finanzintermediär dazu dienen, Massnahmen zur Steuerung und Begrenzung der Risiken zu implementieren. Für nicht prudentiell beaufsichtigte Finanzintermediäre gilt die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse allerdings nur, wenn sie mehr als 20 Personen im finanzintermediären Bereich beschäftigen (Art. 75 GwV-FINMA). Die Risikoanalyse ist durch die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs vorzubereiten und anschliessend durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden sowie periodisch zu aktualisieren.
Interne Weisungen
Finanzintermediäre müssen auch unter dem revidierten Recht interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erlassen. Diese Weisungen haben neu auch die betriebsinterne Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und anderen mit der Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten zu regeln (Art. 26 Abs. 2 lit. k GwV-FINMA). Wie bis anhin gilt die Pflicht zum Erlass von internen Weisungen allerdings nur für diejenigen Finanzintermediäre, welche mehr als zehn Personen im finanzintermediären Bereich beschäftigen.
Handlungsbedarf
Als Finanzintermediäre müssen Sie Ihre Prozesse per 1. Januar 2016 an die neuen Bestimmungen anpassen. Dabei haben Sie ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die von Ihnen verwendeten Formulare und erstellten Dokumentationen in Einklang mit den neuen Vorschriften stehen. Auch die internen Weisungen sind an das neue Recht anzupassen.
Gerne sind wir bereit, Sie bei der wichtigen und dringlichen Umsetzung der neuen Regeln zu unterstützen.