Die elektronische Signatur
Einleitung
Die elektronische Signatur ist ein technisches Verfahren und ermöglicht die Überprüfung der Echtheit von elektronischen Dokumenten sowie der Identität der unterzeichnenden Person. Mit der zunehmenden Digitalisierung und der Verbreitung von Home-Office nimmt das Bedürfnis, Verträge auch elektronisch rechtsgültig unterzeichnen zu können, stetig zu. Diesem Bedürfnis ist der Gesetzgeber bereits nachgekommen und hat die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Signatur gleichgestellt. Regelungen zur elektronischen Signatur finden sich insbesondere im Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES) sowie in der dazugehörigen Verordnung (VZertES).
Fragen & Antworten
1. Welche Arten von elektronischen Signaturen gibt es?
In der Schweiz gibt es drei verschiedene Arten elektronischer Signaturen: die einfache elektronische Signatur, die fortgeschrittene elektronische Signatur und die qualifizierte elektronische Signatur.
Während die einfache elektronische Signatur lediglich dazu dienen kann, die Integrität des Dokumentes zu prüfen (d.h. eine nachträgliche Veränderung des Dokuments resp. der Daten wird erkannt), stellen die restlichen Signaturen zudem auch die Identität des Inhabers der elektronischen Signatur sicher (sog. Authentizität).
Da auch der genaue Zeitpunkt der Unterzeichnung von Bedeutung sein kann, besteht zusätzlich die Möglichkeit, das Vorliegen einer elektronischen Signatur zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Anbieter von Zertifizierungsdiensten bestätigen zu lassen. Der elektronische Zeitstempel ermöglicht damit, die Integrität und Authentizität von elektronischen Dokumenten, Nachrichten und anderen elektronischen Daten zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt festzustellen.
2. Ist ein Vertrag mit einer elektronischen Signatur gültig?
Dies ist abhängig vom jeweiligen Rechtsgeschäft. Grundsätzlich gilt im Schweizer Vertragsrecht Formfreiheit. Verträge und einseitige Erklärungen sind somit meist formlos gültig und können auch auf dem elektronischen Weg (z.B. per E-Mail) erfolgen. Aus Beweisgründen wird allerdings empfohlen, einen Vertrag oder eine einseitige Erklärung schriftlich oder eben elektronisch festzuhalten. Dennoch setzt das Gesetz teilweise aus Schutzüberlegungen bestimmte Formvorschriften voraus. Somit ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob der elektronisch zu unterzeichnende Vertrag gesetzlich einer bestimmten Form bedarf oder nicht.
Schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor oder vereinbaren die Parteien ein anderes Formerfordernis, ist der Vertrag nur gültig, wenn die vorgeschriebene oder vereinbarte Form eingehalten wird. Das häufigste Formerfordernis in der Praxis ist die Schriftform, welche eine eigenhändige Signatur voraussetzt. Der eigenhändigen Signatur gleichgestellt ist einzig die qualifizierte elektronische Signatur. Somit reichen die einfache elektronische wie auch die fortgeschrittene elektronische Signatur bei solchen Rechtsgeschäften nicht aus.
3. Folgen der Formungültigkeit
Nicht selten kommt es vor, dass Parteien trotz Schriftformerfordernis einen Vertrag per E-Mail abschliessen oder bei einseitigen Erklärungen, bspw. einer Kündigung der Mietwohnung durch den Vermieter, die Formvorschriften nicht eingehalten werden. Verträge, für welche die Schriftform vorgesehen ist, sind grundsätzlich nichtig, sofern sie nicht eigenhändig oder mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden. Nichtigkeit bedeutet, dass ein Vertrag (oder eine einseitige Erklärung) keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen zu erzeugen vermag und die Parteien so zu stellen sind, wie wenn der Vertrag gar nie abgeschlossen wurde.
4. Reicht die elektronische Signatur als Beweismittel in Prozessen
Grundsätzlich besitzt die qualifizierte elektronische Signatur dieselben Eigenschaften wie die fortgeschrittene elektronische Signatur. In beiden Fällen werden die Integrität und Authentizität sichergestellt. Im Unterschied zur fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird bei der qualifizierten elektronischen Signatur die Identität des Unterzeichnenden im Vorfeld eindeutig nachgewiesen. Betreffend Integritätsschutz kann die fortgeschrittene mit der qualifizierten elektronischen Signatur gleichgestellt werden, nicht aber hinsichtlich Authentizitätsschutz, weshalb nur der qualifizierten elektronischen Signatur die volle Beweiskraft zukommt.
Es wird empfohlen, dass Verträge mit hohen finanziellen Auswirkungen entweder eigenhändig oder mindestens mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur – diese geniesst im Gegensatz zur einfachen elektronischen Signatur eine höhere Beweiskraft – bestenfalls aber mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.
5. Anerkannte Anbieter in der Schweiz
Für eine rechtsgültige qualifizierte elektronische Signatur muss der Anbieter von Zertifizierungsdiensten aus der Schweiz stammen. Zertifikate der Anbieter von Zertifizierungsdiensten, die in der EU anerkannt sind, gelten in der Schweiz nicht als qualifiziert – obwohl das ZertEs grundsätzlich kompatibel mit der entsprechenden eIDAS-Verordnung der EU ist. Das liegt daran, dass zwischen der Schweiz und der EU diesbezüglich (noch) kein Abkommen besteht.
Nur anerkannte Anbieter dürfen qualifizierte Zertifikate ausstellen. Die in der Schweiz anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten sind zurzeit (Stand 04.03.2021) folgende:
- Swisscom (Schweiz) AG
- QuoVadis Trustlink Schweiz AG
- SwissSign AG
- Bundesamt für Informatik und Telekommunikation
Daneben gibt es noch andere Anbieter, die auf einem dieser Zertifikate basieren (z.B. Skribble AG).
Fazit
Die Möglichkeit, Verträge auch elektronisch rechtsgültig unterzeichnen zu lassen, erleichtert im Geschäftsalltag – v.a. in Zeiten des Homeoffice – den Abschluss von Verträgen massgeblich. Bevor eine solche elektronische Unterschrift jedoch eingesetzt werden kann, ist jeweils zu prüfen, ob damit ein Vertrag auch tatsächlich rechtsgültig abgeschlossen werden kann. Zudem ist im Einzelfall abzuwägen, welche Art der elektronischen Unterschrift eingesetzt werden soll.